Bezeichnung der Vorgesetzten als „Ming Vase“ begründet Kündigung
Eine Verkäuferin bezeichnete ihre Vorgesetzte in einem Gespräch als „Ming Vase“ und untermauerte die Bedeutung ihrer Aussage mit dem Nach-Hinten-Ziehen der Augenwinkel. Was folgte, war die außerordentliche Kündigung, gegen die sich die Verkäuferin vor dem Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg (05.05.2021, Aktenzeichen: 55 BV 2053/21) wehrte und verlor.
Das Gericht schätzte das Gebaren der Verkäuferin als erhebliche Herabwürdigung der Vorgesetzten ein. Außerdem sei es für ein Kaufhaus mit internationalem Publikum nicht hinnehmbar, wenn sich eine Verkäuferin rassistisch äußere. Hinzu kamen überdies noch Vorfälle, bei denen die Verkäuferin schwarze Kunden grundsätzlich als „Herr Boateng“ bezeichnete.
EU-Generalanwalt: Arbeitgeber darf das Tragen eines Kopftuches untersagen
Nach Auffassung des Geraralanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Tragen eines Kopftuches untersagen. Dabei berief er sich auf eine EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2017.
Demnach ist es Arbeitgebern gestattet, das Tragen sichtbarer, weltanschaulicher Zeichen zu verbieten. Ein Verbot, welches allein auf das Kopftuch abzielt, wäre demnach rechtswidrig. Lediglich das Tragen kleiner Symbole, die nicht auf den ersten Blick wahrgenommen werden können, dürfe nicht verboten sein. Das Kopftuch stelle aber kein solches kleines Symbol dar.
Dem Streit vor dem EuGH ging laut Haufe eine Klage aus Deutschland voraus: Eine bei der Drogerie Müller angestellte Verkaufsberaterin und Kassiererin kehrte nach der Elternzeit mit einem Kopftuch an ihren Arbeitsplatz zurück. Der Arbeitgeber verwies auf die generelle Kleiderordnung, die das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verbietet.
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