In unserem Newsflash informieren wir kurz und bündig über Neuigkeiten aus einem bestimmten Bereich. Diese Woche geht es um das Markenrecht.
Zunächst wollen wir uns einem Thema widmen, welches alle Amazon-Händler betrifft. Der Amazon-Marktplatz basiert auf dem Prinzip des sogenannten Anhängens: Bieten mehrere Online-Händler einen identischen Artikel an, werden sie auf der Produktseite zusammen gelistet. Die Voraussetzung der gemeinsamen „Identität“ der Produkte ist aber dann nicht mehr gewährleistet, wenn der Anbieter eine eigene Marke eingetragen hat, unter der der anhängende Händler gerade nicht verkauft. Gerade das nutzen Händler für sich, um Mitbewerber vom Anhängen abzuhalten. Die gezielte Nutzung einer Eigenmarke könnte jedoch rechtsmissbräuchlich sein.
Ein Lebensmittelhändler auf Amazon, welcher für sich eine Wortmarke eingetragen und in seinen Amazon-Angeboten angegeben hatte, mahnte einen Konkurrenten ab, welcher sich an seine ASIN für eine aus den USA importierte Süßigkeit angehangen hatte. Das spricht zunächst erst einmal für eine Markenrechtsverletzung, denn der angehängte Händler nutzte die Eigenmarke unberechtigt mit. Zusätzlich war in der Artikelüberschrift aber die Original-Marke des US-amerikanischen Lebensmittelherstellers genannt.
Hier ein fiktives Beispiel mit einer Kombination aus Original-Marke (Reese’s) und einer Eigenmarke des Anbieters/Importeurs (Marke XY):
Das OLG Köln kam über den Rechtsmissbrauch dazu, dass die Abmahnung unberechtigt war. Es sei rechtsmissbräuchlich eine gezielte Behinderung der Konkurrenz, wenn ein Anbieter als Marke eine Marke einträgt, die entgegen den Amazon-Richtlinien nicht auf dem Produkt oder dessen Verpackung abgedruckt ist, und sodann gegen Verkäufer vorgeht, die sich diesem Angebot anschließen (OLG Köln, Urteil vom 26.03.2021, Aktenzeichen: 6 U 11/21).
Laut der Amazon-Richtlinien könne ein Produkt nur einmal unter einer ASIN angeboten werden, weitere Anbieter müssen sich daran prinzipiell anhängen können dürfen. Das könnten sie aber gerade nicht, wenn der Ersteller des Angebots eine Eigenmarke ergänzt hat. Ihnen bliebe nur die Möglichkeit, eine Dublette anzulegen – was wiederum gegen die Amazon-Richtlinien verstoßen würde. Oder sie müssten das Anbieten bei Amazon unterlassen.
Fazit: Um eine Eigenmarke auch bei Amazon exklusiv für sich zu beanspruchen, gehört schon mehr dazu als nur die Eintragung und Nennung dieser Marke, beispielsweise muss sie zumindest auf dem Produkt aufgedruckt sein. Ansonsten könnte man über einen Verdrängungswettbewerb sprechen.
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Erstinverkehrbr inger = Hersteller in der Eu.
USA ist nicht in der Eu deshalb gilt der Erstinverkehrbr inger als Hersteller.Sieh e auch zb EAR
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