Markenrechts-Newsflash

Behinderung durch Eigenmarken bei Amazon kann rechtsmissbräuchlich sein

Veröffentlicht: 02.06.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Tauziehen

In unserem Newsflash informieren wir kurz und bündig über Neuigkeiten aus einem bestimmten Bereich. Diese Woche geht es um das Markenrecht.

Zunächst wollen wir uns einem Thema widmen, welches alle Amazon-Händler betrifft. Der Amazon-Marktplatz basiert auf dem Prinzip des sogenannten Anhängens: Bieten mehrere Online-Händler einen identischen Artikel an, werden sie auf der Produktseite zusammen gelistet. Die Voraussetzung der gemeinsamen „Identität“ der Produkte ist aber dann nicht mehr gewährleistet, wenn der Anbieter eine eigene Marke eingetragen hat, unter der der anhängende Händler gerade nicht verkauft. Gerade das nutzen Händler für sich, um Mitbewerber vom Anhängen abzuhalten. Die gezielte Nutzung einer Eigenmarke könnte jedoch rechtsmissbräuchlich sein.

Ein Lebensmittelhändler auf Amazon, welcher für sich eine Wortmarke eingetragen und in seinen Amazon-Angeboten angegeben hatte, mahnte einen Konkurrenten ab, welcher sich an seine ASIN für eine aus den USA importierte Süßigkeit angehangen hatte. Das spricht zunächst erst einmal für eine Markenrechtsverletzung, denn der angehängte Händler nutzte die Eigenmarke unberechtigt mit. Zusätzlich war in der Artikelüberschrift aber die Original-Marke des US-amerikanischen Lebensmittelherstellers genannt. 

Hier ein fiktives Beispiel mit einer Kombination aus Original-Marke (Reese’s) und einer Eigenmarke des Anbieters/Importeurs (Marke XY):
Beispiel für Markenbezeichnung

Das OLG Köln kam über den Rechtsmissbrauch dazu, dass die Abmahnung unberechtigt war. Es sei rechtsmissbräuchlich eine gezielte Behinderung der Konkurrenz, wenn ein Anbieter als Marke eine Marke einträgt, die entgegen den Amazon-Richtlinien nicht auf dem Produkt oder dessen Verpackung abgedruckt ist, und sodann gegen Verkäufer vorgeht, die sich diesem Angebot anschließen (OLG Köln, Urteil vom 26.03.2021, Aktenzeichen: 6 U 11/21).

Laut der Amazon-Richtlinien könne ein Produkt nur einmal unter einer ASIN angeboten werden, weitere Anbieter müssen sich daran prinzipiell anhängen können dürfen. Das könnten sie aber gerade nicht, wenn der Ersteller des Angebots eine Eigenmarke ergänzt hat. Ihnen bliebe nur die Möglichkeit, eine Dublette anzulegen – was wiederum gegen die Amazon-Richtlinien verstoßen würde. Oder sie müssten das Anbieten bei Amazon unterlassen.

Fazit: Um eine Eigenmarke auch bei Amazon exklusiv für sich zu beanspruchen, gehört schon mehr dazu als nur die Eintragung und Nennung dieser Marke, beispielsweise muss sie zumindest auf dem Produkt aufgedruckt sein. Ansonsten könnte man über einen Verdrängungswettbewerb sprechen.

Unzulässige vergleichende Werbung durch AdWords

Beim Keyword-Advertising ist eine Markenverletzung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Google Ad (früher: Adwords-Anzeige) in einem von der restlichen (organischen) Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint. Voraussetzung ist außerdem, dass weder die Marke selbst noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte in der Anzeige enthalten sind. Es kann aber eine unlautere vergleichende Werbung mit der fremden Marke vorliegen (OLG München, Beschluss vom 04.12.2020, Az. 29 W 1708/20). 

Die Werbung, die eine Alternative zu einem anderen Markenprodukt oder einer anderen Dienstleistung bewirbt („Bandyshirt-Alternative? Jetzt zu Shirtee wechseln“), ist unlauter, wenn nicht ersichtlich ist, in Bezug auf welche Kriterien die Produkte eine „Alternative“ darstellen und einen „Wechsel“ begründen können.

Chanel verliert Markenstreit gegen Huawei

Die beiden Cs der französischen Designermarke Chanel, stehend für ihre Gründerin Coco Chanel, sind weltberühmt und gerne kopiert. Daher sieht sich das Unternehmen in der Pflicht, die Exklusivität dieser Marke zu schützen und auch gegen den Technikriesen Huawei zu klagen, weil der eine ähnliche Marke eingetragen hatte. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) lehnte die Klage aber ab. Bei den Marken von Chanel seien die Rundungen der beiden Cs stärker ausgeprägt und breiter. Die geplante Marke von Huawei sei zudem vertikal ausgerichtet gewesen (EuG, Urteil vom 21.04.2021, Aktenzeichen: T-44/20).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Andreas 2021-06-02 14:20
Ist doch Bullshit.

Erstinverkehrbr inger = Hersteller in der Eu.

USA ist nicht in der Eu deshalb gilt der Erstinverkehrbr inger als Hersteller.Sieh e auch zb EAR
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