Kostenloses zur Verfügung stellen von Examensklausuren

Prüfungsdaten fallen unter die DSGVO

Veröffentlicht: 11.06.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 11.06.2021
Mann macht Kopien

Wer nach seinem juristischen Staatsexamen nochmal einen Einblick in seine angefertigten Klausuren haben wollte, musste bislang entweder einen Termin zur Einsicht vor Ort wahrnehmen oder für die Kopierkosten der Klausuren selber aufkommen. Ein Examenskandidat aus Essen sollte für die Kopien der angefertigten Klausuren mitsamt Bewertungen der Korrektoren 69,70 Euro zahlen. Dagegen klagte er vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und bekam Recht (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2020 - 20 K 6392/18 ). Das Landesjustizprüfungsamt des Landes NRW (kurz: LJPA) muss die Kopien der Examensklausuren den Prüflingen kostenlos zur Verfügung stellen. Das OVG Münster bestätigte diese Entscheidung nun.

Der Anwendungsbereich der DSGVO ist gegeben

Das LJPA NRW hat zunächst bestritten, dass die DSGVO auf den Fall anzuwenden sei. Das OVG Münster bestätigte die Rechtsauffassung des VG Gelsenkirchen und bejahte die Anwendbarkeit der DSGVO. Bei den Prüfungsdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, die unter den Schutzbereich der DSGVO fallen. Das Daten eines Prüflings einer berufsbezogenen Ausbildung  personenbezogene Daten darstellen, hat der EuGH bereits in einem vorherigen Urteil entschieden. 

Die DSGVO setzt auch voraus, dass die Kopien kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls könne die betroffene Person durch die Auferlegung von Kosten davon abgehalten werden ihre Rechte wahrzunehmen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut der DSGVO. Artikel 12 Abs. 5 der DSGVO bestimmt, dass personenbezogene Daten nach Artikel 13 DSGVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Ebenso steht in Artikel 15 Abs. 3 DSGVO, dass nur für eine weitere Kopie der Auskunft über die personenbezogenen Daten ein Entgelt verlangt werden kann, nicht jedoch für die erste Kopie.

Aufwand ist für das LJPA zumutbar

Das LJPA NRW argumentierte, dass es bei der Vielzahl von Prüflingen nicht umsetzbar sei, die Kopien kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der personelle Aufwand und die Kosten, die das mit sich bringen würden, seien dem LJPA nicht zuzumuten.

Eine ernsthafte Gefährdung des Betriebs des LJPA, wenn die Prüflinge nun auf von ihrem Recht Gebrauch machen können, die Kopien der Arbeiten anzufordern, anstatt wie bisher, nur die Einsichtnahme vor Ort, sah das VG Gelsenkirchen jedoch nicht. Dem LJPA ist eine Umstrukturierung der Aufgaben zuzumuten, immerhin entfallen nun auch einige Termine zur Einsichtnahme vor Ort und der Aufwand der Rechnungserstellung für die Kopien, so das VG Gelsenkirchen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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