OLG Frankfurt am Main

Unzulässiger Verkauf von nachgeahmten „Plastikuhren“

Veröffentlicht: 24.03.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
viele bunte Uhren

Das klagende Unternehmen verkauft seit 1983 aus Kunststoff hergestellte Uhren. Die Uhren werden in verschiedenen Designs angeboten, unter anderem arbeitet die Firma auch mit zeitgenössischen Künstlern zusammen. 

Das beklagte Unternehmen bot auf Amazon auch Plastikarmbanduhren in verschiedenen Farben an, die denen der Klägerin sehr ähnlich waren. Dagegen ging die Klägerin mit einer Unterlassungsklage vor, die zunächst vor dem Landgericht abgewiesen wurde. Vor dem Oberlandesgericht bekam sie nun Recht, wie das OLG in seiner Pressemitteilung bekannt gab.

Gestiegene wettbewerbliche Eigenart

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Uhren der Beklagten um eine unlautere Nachahmung handelt. Die Uhren von der Klägerin sind so bekannt, dass die Beklagte den Vorteil der Bekanntheit ausnutzt, indem sie ähnliche Uhren verkauft. Das Uhrenmodell der Klägerin hat eine gestiegene wettbewerbliche Eigenart. Laut dem Gericht handelt es sich um „eine sehr reduzierte Uhrenserie zu einem vergleichsweise günstigen Preis aus einem damals für Uhren ungewöhnlichen Material ... nämlich Plastik“. Sämtliche Eigenarten des Modells sind dabei von der Beklagten übernommen worden. 

Auch wenn die Beklagte bei ihren Uhren im Ziffernblatt eine abweichende Angabe macht und so eine unmittelbare Herkunftstäuschung nicht vorliegt, liegt eine mittelbare Täuschung vor. Auf dem Uhrenmarkt ist es üblich, dass mit Zweitmarken operiert wird, sodass man vermuten könne, die Uhren der Beklagten stehen in einer lizenzrechtlichen Beziehung zu den Uhren der Klägerin.

Guter Ruf wird ausgenutzt

Außerdem wird der gute Ruf der Uhren der Klägerin ausgenutzt. Auch wenn es sich nicht um ein Luxusprodukt handelt, kann der Verkehr Produkten eine besondere Wertschätzung entgegenbringen. Hier sind die Uhren ein Synonym für die Produktgruppe “„Plastikuhren“, so das OLG. Diese Wertschätzung wird von der Beklagten ausgenutzt, sodass sie von der Wertschätzung, die die Klägerin langfristig aufgebaut hat, unlauter profitiert. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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