Soll oder muss?
Dabei gibt es einige Angaben, die nach dem Gesetzeswortlaut gemacht werden müssen und einige Angaben, die gemacht werden sollen. Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Vergangenheit, dass auch die Soll-Angaben verpflichtend sind und bei Fehlen dieser Angaben keine wirksame Kündigung vorliegt. Zu den Soll-Angaben zählen Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit.
In dem vorliegenden Fall, über den nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, hätte das zur Folge, dass alle Kündigungen unwirksam wären.
BAG hebt Urteil auf
Dieses Urteil wurde nun allerdings vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben (Urteil vom 19. Mai 2022 – 2 AZR 467/21). Der Wille des Gesetzgebers sei eindeutig, so das BAG. Denn im Gesetz ist explizit unterschieden worden, zwischen Angaben, die gemacht werden müssen und Angaben, die lediglich gemacht werden sollen. Über diese Entscheidung, dürfen sich die nationalen Gericht nicht hinwegsetzen, so das BAG.
Die Entscheidung sorgt für mehr Rechtssicherheit bei Arbeitgebern. Häufig haben Unternehmen auch nicht alle Angaben, die für die Soll-Angaben erforderlich sind. Die Beschaffung würde einen großen Aufwand für die Unternehmen darstellen. Das Urteil stellt nun klar, dass die Kündigungen, auch ohne die Soll-Angaben wirksam sind.
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