Testkonzept sollte Schutz der Beschäftigten gewährleisten
Die Klägerin war der Auffassung, dass die PCR-Tests zu ungenau seien und einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit darstellen würden, anlasslose Massentests seien zudem unzulässig. Mit der Klage wollte sie die Zahlung der ausgebliebenen Vergütung erreichen, hilfsweise auch die Bezahlung der Zeiten, in denen sie zu Hause übte. Darüber hinaus verlangte sie, auch ohne die Verpflichtung zu Corona-Tests beschäftigt zu werden.
Das Bundesarbeitsgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die konkrete Anweisung durch Durchführung der PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Oper rechtmäßig sei. So habe es auch technische und organisatorische Maßnahmen wie den Umbau des Bühnenraumes gegeben, welche jedoch nach Auffassung der Oper nicht ausreichten. Auch um den Vorgaben der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung nachzukommen, war das Testregime für Mitarbeiter des Hauses eingeführt worden. Damit sollte der Spielbetrieb ermöglicht und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten sichergestellt werden.
Mitarbeiterin hat keine Vergütungsansprüche
Insbesondere stellte das BAG fest, dass der mit der Durchführung der Tests verbundene, minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verhältnismäßig sei. Zudem sei die Testanordnung auch nicht wegen der Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig, zumal ein positives Testergebnis durch die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung sowieso im Betrieb bekannt werde. Vergütungsansprüche bestünden angesichts der Rechtmäßigkeit der Testanordnung nicht. Auch für das häusliche Üben erhalte die Flötistin keine Zahlung, da die Vergütung nur geschuldet sei, soweit sie sich auf tarifvertraglich geregelte Dienste beziehe.
Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der
Händlerbund auch den
Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrechtpaketen finden Sie
hier.
Kommentar schreiben