Chatnachricht gilt als Bewerbung
Nach der Absage hat der Bewerber das Unternehmen wegen Diskriminierung verklagt und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein recht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Bewerber sich über die Chat-Funktion beworben hat und (noch) keine Unterlagen eingereicht hat. Auch schon bei einer Bewerbung über die Chat-Funktion besteht der Schutzstatus als Bewerber über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das AGG untersagt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts seitens des Arbeitgebers. Das Unternehmen hätte auch damit rechnen müssen, dass Bewerbungen über die Chat-Funktion eintreffen und nicht auf herkömmlichem Wege mit Zusenden von Bewerbungsunterlagen, wenn es die Stellenanzeige bei Ebay-Kleinanzeigen einstellt.
Es genügt, dass die Person, die sich beworben hat, identifizierbar ist, es ist nicht notwendig, dass ein Mindestmaß an Angaben zur Person vorhanden sind.
Kein Rechtsmissbrauch durch den Bewerber erkennbar
Das betroffene Unternehmen hatte vor Gericht argumentiert, dass die Bewerbung rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. An diese Annahme sind allerdings hohe Anforderungen gestellt. Das Unternehmen konnte allerdings keine Gründe vorbringen, wieso die Bewerbung rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll.
Für das Gericht war es aufgrund des Anzeigentexts und der Nachricht im Chat eindeutig, dass der Bewerber aufgrund seines Geschlechts abgelehnt wurde. Daher sprach es ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu. Dieses wurde nach dem durchschnittlichen Gehalt einer Sekretärin bzw. eines Sekretärs im Hamburger Umland berechnet und betrug insgesamt 7.800 Euro.
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