Trotz zwei negativer Tests kein Zutritt zum Betrieb
Der klagende Arbeitnehmer reiste im August 2020, aufgrund eines Sterbefalls innerhalb der Familie, für vier Tage in die Türkei. Sowohl vor seiner Ausreise aus der Türkei als auch nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland ließ er einen Coronatest durchführen. Beide PCR-Tests waren negativ. Außerdem attestierte sein Arzt ihm Symptomfreiheit. Dennoch erteilte sein Arbeitgeber ihm ein Verbot, das Arbeitsgelände zu betreten, sodass er seiner Arbeit nicht nachgehen konnte, und zahlte ihm auch keinen Lohn.
Daraufhin verklagte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Bruttogehalts in Höhe von 1.512,47 Euro.
Bundesarbeitsgericht gibt Arbeitnehmer recht
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage bereits stattgegeben und gab dem Kläger recht. Der beklagte Arbeitgeber legte allerdings Revision ein. Diese hatte vor dem Bundesarbeitsgericht allerdings keinen Erfolg (Urt. v. 10.08.2022, Az. 5 AZR 154/22). Das Gericht sah, dass der Arbeitgeber im Annahmeverzug der Arbeitsleistung war. Der Kläger hatte seine Leistung angeboten und war bereit, seine Arbeit zu erbringen, der Arbeitgeber nahm das allerdings nicht an, in dem er den Zutritt zum Betrieb verweigerte. Dazu war der Arbeitgeber nicht berechtigt. Durch die zwei negativen PCR-Tests und der attestierten Symptomfreiheit bestand keine Gesundheitsgefährdung durch den Kläger. Zudem hätte der Arbeitgeber weitere PCR-Tests verlangen können, um eine Infektion auszuschließen. Die Weisung des Arbeitgebers, den Betrieb 14 Tage nicht zu betreten, war nach der Gewerbeordnung unbillig und daher unwirksam.
Der Arbeitnehmer hat somit Anspruch auf den Lohn, den er in den zwei Wochen bekommen hätte.
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