Bundesgerichtshof

Bewertungsportale müssen Rezensionen überprüfen

Veröffentlicht: 06.09.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.09.2022
Handy mit Bewertungen

Kundenbewertungen sind gerade im Online-Handel für viele ein entscheidendes Kaufkriterium. Im eigenen Shop lässt durch verifizierte Bewertungen nachweisen, dass die Verfasser auch wirklich Kunden waren. Doch bei Bewertungsportalen von Dritten wird es schwer für Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Bewertungen auch tatsächlich von Kunden abgegeben werden. Der BGH entschied nun in einem Urteil (VI ZR 1244/20) zugunsten eines Ferienparks. Der Ferienpark hatte ein Bewertungsportal dazu aufgefordert, negative Bewertungen zu entfernen, weil der Verdacht bestand, dass es sich bei den Bewertenden nicht wirklich um Kunden des Parks handelte. 

Ferienparkinhaberin wehrt sich gegen negative Bewertungen

Die Klägerin ist die Inhaberin eines Ferienparks, die sich gegen negative Bewertungen auf einem Bewertungsportal zur Wehr setzte. Denn die Parkinhaberin hatte den Verdacht, dass die Bewertungen von Personen kommen, die gar nicht Gäste im Ferienpark waren. Die Bewertungen waren lediglich unter dem Vornamen beziehungsweise dem Spitznamen verfasst. Die Inhaberin des Parks konnte mit den Angaben und mithilfe des Buchungssystems nicht nachweisen, dass es sich um Gäste handelte.

Daraufhin bat sie darum, die Bewertungen vom Portal entfernen zu lassen. Die Portalinhaberin verwies unter anderem darauf, dass die Bewertungen sehr detailliert seien und konkrete Angaben der Anlage enthielten. Doch das Detailwissen über die Ferienanlage reichte für die Parkinhaberin nicht als Begründung aus, dass es tatsächlich einen Gästekontakt zwischen den Verfassern der Bewertungen und des Parks gegeben habe. 

Daraufhin klagte die Parkinhaberin gegen die Portalinhaberin mit der Forderung, dass die Bewertungen entfernt werden. 

Keine grundsätzliche Prüfpflicht

Die Klage des Ferienparks war vor dem OLG Köln schon größtenteils erfolgreich, der BGH bestätigte dies nun in seiner Entscheidung. Eine grundsätzliche Prüfpflicht für Bewertungen habe der Betreiber des Portals zwar nicht, allerdings reiche eine Rüge des Bewerteten, dass kein Gästekontakt zugrunde lag, aus, um eine Prüfpflicht im Einzelfall zu begründen. 

Die Tatsache, dass die Bewertungen detaillierte Informationen über den Park enthalten, reicht nicht aus, um dieser Pflicht zu entgehen. Das Bewertungsportal muss sich, wenn es die Bewertungen nicht löschen möchte, mit dem Verfasser der Bewertung in Verbindung setzen, welcher wiederum nachweisen muss, dass tatsächlich ein Kundenkontakt bestand.

Wenn sich bei negativen Bewertungen auf einem Portal also nicht nachweisen lässt, wer die Bewertung abgegeben hat und der Verdacht aufkommt, die Verfasser seien keine echten Kunden, ist das Portal in der Pflicht. Der Unternehmer, der die Bewertung erhalten hat, muss sich in einem solchen Fall mit einer Rüge an das Portal wenden. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Kommentare  

#1 takoko 2022-09-07 15:32
In der Theorie klingt gut, aber google entfernt keine Bewertungen!
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.