Amtsgericht München

Mängelbeseitigung: Käufer haben Mitwirkungspflichten

Veröffentlicht: 06.09.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 06.09.2022
Hand pocht an Tür

Um mangelhafte Möbel und fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche ging es kürzlich vor dem Amtsgericht München (Urteil v. 10.06.2022, Az. 112 C 10509/20, nicht rechtskräftig). 

Die Käuferin hatte verschiedene Möbelstücke erworben, die teilweise jedoch verkratzt und verschmutzt waren. Einen Teil des Kaufpreises hielt die Käuferin zurück und forderte die Verkäuferin zur Nachbesserung auf. Den Austausch verweigerte sie den damit beauftragten Monteuren jedoch mehrfach. Jetzt wurde sie vom Amtsgericht München zur Zahlung von rund 877 Euro verurteilt. 

Der Fall: Gekaufte Einrichtungsgegenstände teilweise defekt

Die beklagte Käuferin hatte von einem großen Möbelhaus verschiedene Einrichtungsgegenstände für knapp 1.770 Euro erworben, darunter ein Bett und ein Schrank. Während sie eine Hälfte des Kaufpreises bereits angezahlt hatte, sollte der Rest erst beim Erhalt der Ware fällig werden. Als die Möbel geliefert und montiert waren, stellte die Beklagte fest, dass ein Schrank defekt und das Bett verkratzt und verschmutzt war. Den restlichen Kaufpreis behielt sie dann erstmal ein, und verlangte den Austausch der defekten Möbel. 

Dieser Aufforderung wollte die klagende Verkäuferin auch nachkommen und die beschädigten Möbel gegen neue austauschen. Womöglich aber hat sich die Käuferin in ihren Gewährleistungsrechten getäuscht: Als bei einem ersten Termin zur Sprache kam, dass sie nach dem erfolgreichen Austausch der Möbel den Restkaufpreis zu zahlen hätte, verwies sie die Monteure vor dem Austausch der Wohnung – mit der Begründung, dass sie diese unverschämt fand, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Bei einem zweiten Termin stellte die Verkäuferin der Beklagten einen Gutschein im Wert von 50 bis 100 Euro in Aussicht, wenn sie den Austausch ermögliche. Die Beklagte ließ jedoch keine Monteure mehr in die Wohnung, auch ein dritter Versuch der Nachbesserung scheiterte an einer fehlenden Zutrittsmöglichkeit. 

Die beklagte Käuferin war nun der Auffassung, dass sie den Kaufpreis nicht vollständig zahlen müsse, da sie ja auch keine einwandfreie Ware erhalten habe. Vielmehr wolle sie auch die geleistete Anzahlung zurück, an den Möbeln bestünde ihrerseits ohnehin kein Interesse mehr. 

Mitwirkungspflichten der Käuferin beschränken sich nicht auf Aufforderung zur Nacherfüllung

Vor Gericht wurde der Klage der Verkäuferin vollumfänglich stattgegeben. An der Mangelhaftigkeit der Möbel gab es nach der Überzeugung des Gerichts keine Zweifel: So sei der Schrank an mehreren Böden gebrochen gewesen, das Bett verschmutzt und am Kopfteil zerrissen. 

Für die Käuferin resultiere daraus das Recht, nach ihrer Wahl Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen – hier habe sie ihr Wahlrecht mit dem Verlangen der Lieferung neuer, mangelfreier Sachen ausgeübt. In der Folge allerdings habe sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt. § 439 Abs. 5 BGB gibt vor, dass der Käufer die Sache dem Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen muss. Die Käuferin war also verpflichtet, dem Verkäufer auch die Gelegenheit zur verlangten Nacherfüllung zu geben. „Dies beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen“, zitiert die Pressemitteilung das Urteil. Diese Pflicht, die mittlerweile ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, bestand dabei nach der ständigen Rechtsprechung auch schon vor der Aufnahme in den Gesetzestext und damit auch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fall hier spielte. 

In der Konsequenz hätte die Klägerin die Monteure der Klägerin in die Wohnung lassen müssen, damit diese die Möbel austauschen können. Das Leistungsverweigerungsrecht der Käuferin sei mit ihrer Weigerung nach Treu und Glauben jetzt ausgeschlossen. Das Gericht verurteilte sie daher zur Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

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Kommentare  

#1 Kornelia Breitenstei 2022-09-19 18:47
Guten Tag, habe einen Tisch mit Lieferung gekauft.499€plu s90€Versand.
Die Tischplatte war defekt und wurde ausgetauscht. Auch die 2te T.platte hatte Mängel und wurde wiederum ausgetauscht. Danach sollte ich mir einen anderen Tisch aussuchen, was ich ablehnte.Der Kaufpreis wurde mir erstattet, nicht aber die Lirferkosten von 90€.Das ganze dauerte 5 Monate mit Ab und Aufbau,wobei ich die erste Tischplatte selbst entsorgen mußte.(60kg schwer).Also nur Arbeit und Ärger gehabt mit 90€ Verlust für Defekte Ware.
Nun meine Frage...bekomme ich die Lieferkosten zurück?
Mit freundlichen Grüßen K.Breitenstein


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Antwort der Redaktion:

Hallo Frau Breitenstein,

wenn Gewährleistungs rechte geltend gemacht werden. Also Nachbesserung oder Neulieferung von Ware. Oder letzten Endes auch der komplette Rücktritt vom Vertrag, sind dem Käufer alle entstandenen Kosten zu ersetzen, also auch die Kosten, die für die Lieferung entstanden sind.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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