Amtsgericht München

Ein Jahr Gefängnis für Verkäufer von iPhone-Attrappe

Veröffentlicht: 04.10.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 04.10.2022
Person hält Smartphone mit weißem Bildschirm

Mit einer Freiheitsstrafe endete der Verkauf einer iPhone-Attrappe für einen Informatikstudenten. Der 32-Jährige hatte auf einer Kleinanzeigenplattform im Internet mehrere Smartphones des Typs iPhone 13 Pro Max angeboten. Das Vergnügen eines Käufers währte jedoch nicht lange – dieser erhielt für den Kaufpreis von 1.300 Euro nämlich lediglich ein funktionsloses Imitat des Geräts. Nachdem ihm die Täuschung aufgefallen war, spiegelte er dem Verkäufer erneut Kaufinteresse vor und informierte die Polizei, die dann zum Treffen mit dem Verkäufer aufkreuzte. 

Das Amtsgericht München verurteilte ihn nun zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung (Urteil v. 31.05.2022, nicht rechtskräftig). 

Der Fall: 1.300 Euro für ein nur vermeintlich echtes iPhone

Der Verkäufer, ein 32-jähriger Informatikstudent, hatte auf der Verkaufsplattform mehrere iPhones 13 Pro Max zum Verkauf eingestellt. Mit dem geschädigten Käufer einigte er sich über einen Kauf. Bei einem Treffen in Wuppertal wurde die Ware zum Preis von 1.300 Euro übergeben. Tatsächlich handelte es sich dabei jedoch eben um kein echtes Smartphone, sondern lediglich um ein täuschend echt aussehendes, aber wertloses Imitat, wie es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt. Wohl um den Verdacht, dass es sich um Betrug handeln könnte, zu vermeiden und um den Käufer in Sicherheit zu wiegen, hatte der angeklagte Verkäufer neben dem Gerät auch eine gefälschte Rechnung an den Käufer übergeben. Laut dieser sei das Gerät von einem großen Mobilfunkanbieter erworben worden. Erst, als der Verkäufer bereits wieder weg war, fiel dem Käufer auf, was er tatsächlich in den Händen hielt. 

Geschädigter Käufer dreht den Spieß um

Daraufhin durchsuchte der Käufer das Kleinanzeigenportal erneut nach anderen Anzeigen des Verkäufers und fand tatsächlich eine identische Anzeige, welche der Verkäufer jedoch unter anderem Namen erstellt hatte. Nun täuschte er Kaufinteresse vor und vereinbare ein weiteres Treffen zur Übergabe des angeblichen iPhones, dieses Mal in München. Natürlich ging es nicht darum, noch eine weitere Attrappe zu erhalten. Vielmehr erstattete der Käufer Anzeige bei der Polizei in Bochum, welche sich dann mit der Polizei in München kurzschloss. Zu dem Treffen, das der geschädigte Käufer ausgemacht hatte, erschien dann nicht er selbst, sondern bei Münchner Polizeibeamte. Diesen übergab der angeklagte Verkäufer ebenfalls eine Attrappe des Smartphones und gefälschte Rechnungen. Unmittelbar vor Übergabe des Geldes wurde er dann festgenommen. 

AG München: Ein Jahr Gefängnis für den Verkäufer

Vom Amtsgericht München wurde der Täter nun zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, wegen gewerbsmäßigem Betrug und versuchten gewerbsmäßigem Betrug, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung. Der Angeklagte hatte in der mündlichen Verhandlung die Tatvorwürfe in vollem Umfang eingeräumt und sich bei dem Geschädigten entschuldigt.

Bei der Strafbemessung hatte das Gericht zugunsten des Täters verschiedene Umstände berücksichtigt, nämlich sein vollumfängliches Geständnis, seine Reue und Entschuldigung, die Tatsache, dass er sich etwa sechs Monate unter Pandemiebedigungen in Untersuchungshaft befunden hatte, sowie dass die zweite Tat im Versuchsstadium endete. Zu seinen Lasten waren die hohen Schadenswerte berücksichtigt worden, sowie das Bestehen mehrerer (einschlägiger) Vorstrafen, die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die jeweils tateinheitliche Tatbestandsverwirklichung, so die Pressemitteilung des Gerichts. Das Gericht hielt die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Zur Bewährung habe die Strafe nicht mehr ausgesetzt werden können.  

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

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Kommentare  

#2 Grohmann 2022-10-05 14:02
Das ist schon etwas bekloppt. 1 Jahr Gefängnis?!
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#1 Jothade 2022-10-05 11:45
Allein die dem beschriebenen Fall zugrunde liegende Straftat ist die verhängte Haftstrafe angemessen - vor allem dass diese OHNE Bewährung festgesetzt wurde.
Nun wissen allerdings alle Leser, dass dieses Urteil - obwohl angemessen - einzigartig ist: nicht umsonst wurde hinzugefügt, dass es noch keine Rechtskraft hat.

Sicher haben die aktenkundigen elfunddreißig Vor-Straftaten erkennen lassen, dass der Täter nicht belehrbar und ihm mit Drohungen nicht beizukommen ist.

Daraus ergibt sich für mich die Frage, warum das deutsche Strafrecht in der Strafzumessung nur seltenst die Höchststrafen verhängt: in vielen Fällen dürfte bei einer kurze Zeit nach der Tat verhängten Freiheitsstrafe von 3, 4 Monaten das Unrechtsempfind en der Täter eher die mögliche "Knast-Karriere " beenden.
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