Hintergrund: Die Buttonlösung für das Vertragsende
Die Regelung für den Kündigungsbutton wurde mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge zum 1. Juli 2022 eingeführt. Sie ist relevant für Unternehmer, die Verbrauchern über eine Website den Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen, wobei es sich bei den Verträgen um sogenannte entgeltliche Dauerschuldverhältnisse handeln muss. Gemeint sind damit Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- bzw. Werkleistungen zum Gegenstand haben – also beispielsweise Warenabonnements oder Wartungsverträge. Ausnahmen bestehen hier nur wenige, etwa im Hinblick auf Finanzdienstleistungen.
Was solche Unternehmer umsetzen müssen, ist genau genommen mehr als nur der Kündigungsbutton, also eine Schaltfläche. Das Gesetz sieht vielmehr Vorgaben für einen kompletten, mehrteiligen Kündigungsprozess vor. Wichtig ist die korrekte Umsetzung für Unternehmer wegen der möglichen rechtlichen Konsequenzen: So kann nicht etwa nur eine Abmahnung drohen, sondern es ergeben sich akute Auswirkungen auf die geschlossenen Verträge. Verbraucher können diese bei entsprechend fehlerhafter Umsetzung grundsätzlich jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt im übrigen auch für Altverträge, die vor dem Inkrafttreten der Regelung geschlossen wurden.
LG Köln: Kündigungsbutton vorhanden, aber Anforderungen nicht erfüllt
Auch der Telekommunikationsanbieter aus dem Fall vor dem LG Köln war zur Umsetzung der Kündigungsbutton-Lösung verpflichtet. Nach Auffassung des Gerichts verletzte er diese Pflicht, den Verbraucher nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar zur ebenfalls gesetzlich vorgesehenen Bestätigungsseite zu führen.
Die vom Verbraucher abzufragenden Daten seien im Gesetz abschließend vorgegeben. „Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert“, führt das Gericht aus.
Verpflichtende Kennwortangabe nicht rechtmäßig
Laut Gesetz muss die Bestätigungsseite den Verbraucher zwar auffordern und es ihm ermöglichen, Angaben u.a. zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Die (verpflichtende) Abfrage des Kundenkennworts ist aber in der Vorschrift nicht vorgesehen. Mit ihr würde die Anbieterin eine Hürde aufbauen, die geeignet sei, den Verbraucher von der Kündigung abzuhalten – etwa weil dieser einfach keinen Zugriff mehr auf sein Kennwort habe.
Zugleich sieht das Gericht laut Beschluss aber grundsätzlich kein Problem in der Abfrage des Kennworts, wenn denn auch andere Möglichkeiten angeboten werden, sich zu identifizieren, etwa durch Angabe des Namens und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Wohnanschrift, E-Mail-Adresse oder vergleichbarem.
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