OLG Frankfurt a.M.

Marke auf Retro-Blechschild: Hinweis auf fehlende Lizenz ist keine Irreführung

Veröffentlicht: 21.11.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 21.11.2022
Markenwort auf defekten Vintage-Autokennzeichen

Nostalgische Blechschilder erfreuen sich hier und da großer Beliebtheit. Häufig werden darauf in Anspielung auf vergangene Zeiten Zeichen dargestellt, die markenrechtlichen Schutz genießen – so auch im Hinblick auf das Angebot der beiden Parteien, deren Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt landete und sich um ein Blechschild dreht, das unter dem Schriftzug „Triumph“ ein Motorrad zeigt. Während die Antragstellerin unter anderem für diese Marke einen Lizenzvertrag geschlossen hatte, war das beim Antragsgegner offenbar nicht der Fall. Dieser tätigte im Angebot nämlich folgende Aussage: „Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend verwendet. Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber.“

Die Antragstellerin hielt das Angebot für irreführend und mahnte den Antragsgegner ab, erfolglos. Im Wege des Verfahrens entschied nun das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 10.10.2022, Az. 6 W 61/22). 

OLG Frankfurt: Hinweis auf fehlende Lizenz erzeugt keinen Irrtum

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerde der Antragstellerin zwar zulässig sei, aber in der Sache keinen Erfolg habe, da das Angebot nicht irreführend sei. 

Wie der Hinweis offenbart, verkauft der Antragsgegner das besagte Blechschild, ohne eine Erlaubnis der Markeninhaberin für das Abbilden des Zeichens zu besitzen. So jedenfalls würde laut Beschluss der angesprochene Verkehr – in diesem Fall Endverbraucher, die an nostalgischen Blechschildern als Dekorationsartikel interessiert sind – verstehen, was der Hinweis mit „Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung“ meint – wenn er die rechtliche Bedeutung und Tragweite einer Lizenz denn überhaupt einschätzen kann. Durch den Hinweis komme es insofern zu keinem Irrtum über die wesentlichen Merkmale des angebotenen Blechschildes. 

Nun hatte die Antragstellerin ebenfalls Kritik am ersten Teil des Hinweises geäußert, der unter anderem die Aussage enthält, dass die abgebildeten Kennzeichen nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend genutzt werden würden. Das OLG kommt aber zu dem Schluss, dass dieser Teil, der ggf. eine unzutreffende Rechtsauffassung enthalte, hier unschädlich sei. „Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird nämlich gar nichts mit der Aussage ‚nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend‘ anfangen können“, was die Antragstellerin in ihrer Beschwerde selbst so ausführe. Hintergrund: Ob ein Zeichen markenmäßig oder beschreibend genutzt wird, macht insofern einen Unterschied, als nach dem Markengesetz die Nutzung einer Marke zulässig ist, wenn sie als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist. 

Markenrechtliche Ansprüche könnten gegebenenfalls dennoch bestehen

Wie es im Beschluss heißt, sei für den Verbraucher vielmehr der letzte Satz des Hinweises entscheidend. „Danach wird er davon ausgehen, dass die Markeninhaberin dem Angebot und dem Absatz des Blechschildes nicht zugestimmt hat und damit – nach Lesart der Antragstellerin – dessen Verkehrsfähigkeit insoweit eingeschränkt ist, als er damit rechnen muss, dass die Markeninhaberin eventuelle Markenrechte gegen ihn geltend machen könnte“.

Eine Irreführungsgefahr sieht das Gericht also wegen des entsprechenden Hinweises auf die nicht vorhandene Lizenz nicht und insofern auch keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Das Gericht stellt aber ausdrücklich klar, dass eventuelle markenrechtliche Ansprüche der Markeninhaberin in diesem konkreten Rahmen keine unmittelbare Rolle spielen. Die Tatsache, dass der Konkurrent hier keine auf Irreführung gestützten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hat, bedeutet nicht, dass die Markeninhaberin nicht gegebenenfalls noch eigene markenrechtliche Ansprüche gegen den Händler geltend machen könnte. 

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