Landgericht München

Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein

Veröffentlicht: 23.11.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 23.11.2022
Glühwein im Glas mit Zimtstange

„Wein oder nicht Wein, das ist hier die Frage“ lautet der Titel einer Pressemitteilung des Landgerichts München zu einer Entscheidung, die sich um den Unterlassungsanspruch einer Weinkellerei dreht (Entscheidung vom 17.11.2022, nicht rechtskräftig). Diese hat gegen ein Brauhaus geklagt, das seine mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ bezeichnete. Die Richter jedenfalls haben tief genug ins Glas geschaut, um festzustellen: Der Begriff wird in unzulässiger Weise verwässert – wie das Getränk wohl auch. 

Wasser im Glühwein – nur unter bestimmten Bedingungen

Glühwein, führt das Gericht aus, dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten. Für den vorliegenden Fall kommen die Richter zum Schluss, dass eine Irreführung von Verbrauchern vorliege. Diese würden nämlich darüber hinweggetäuscht, dass mit den Beigaben des beklagten Brauhauses ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 Prozent in ihre Getränke gelange. Für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ sei das unzulässig. 

Ob Bockbierwürze nun wiederum ein Gewürz ist und damit einem Glühwein überhaupt beigegeben werden dürfe, dazu hörte sich das Landgericht München in der mündlichen Verhandlung einen Önologen an. Wie das Gericht in der Pressemitteilung schildert, ist der Aufgabenbereich der Önologie das technologische Forschen und die Mitarbeit in der Entwicklung von Materialien für die Technik und die Ausstattung von Kellereien, aber etwa auch die Mitarbeit in Anlage und Pflege von Weinbergen und die Übernahme der vollen Verantwortung für die Produktion von Traubensaft, Wein und Folgeprodukten aus Wein und weiteren Aspekten der entsprechenden Produktion. 

Önologe: Bockbierwürze ist kein Gewürz

Der Sachverständige jedenfalls teilte mit, dass der Begriffsbestandteil „Würze“ inhaltsstofflich nicht korrekt, sondern vielmehr historisch bedingt sei. So sei die Bockbierwürze kein Gewürz (und auch kein Süßungsmittel), „sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange“, heißt es in der Pressemitteilung. Sie sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch konzentrierter Stoff. Der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten sei insofern erheblich. 

Dem schloss sich das Gericht an. Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben. In so geringen Mengen wie möglich sei die Zugabe von Wasser nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen zulässig. Das Brauhaus habe sich an diese Vorgabe nicht gehalten und suggeriere Verbrauchern bei ihren Getränken die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein – die diese angesichts des zu hohen Wassergehalts aber eben nicht hätten. 

Was ist eigentlich Glühwein? Das sagt das EU-Recht

Die relevanten Bestimmungen zum Begriff, der Beschreibung, der Aufmachung und der Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen enthält die Verordnung (EU) Nr. 251/2014. Die Vorgaben speziell zu Glühwein finden sich in Anhang II B. Nr. 8. Danach (konsolidierte Fassung) handelt es sich um ein „aromatisiertes weinhaltiges Getränk, 

  • das ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen wird, 
  • das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und 
  • bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird [Anm. d. Red.: Regelung zur Süßung], ist der Zusatz von Wasser untersagt. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ durch Wörter, die auf die Verwendung von Weißwein hinweisen, beispielsweise das Wort „weiß“, ergänzt werden“. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.