EuGH entschied zugunsten der Arbeitnehmerinnen
Die vorherigen Instanzen waren sich uneinig, sodass der Fall zunächst beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt landete, welches die Rechtsfrage an den EuGH weitergegeben hatte. Der entschied im September, dass die deutschen Verjährungsvorschriften zu Urlaubsansprüchen gegen das Unionsrecht verstoßen (wir berichteten).
Denn der Arbeitgeber muss zum einen darauf hinweisen, dass der Resturlaub verjährt, zum anderen muss er den Arbeitnehmern auch tatsächlich ermöglichen, den Urlaub zu nehmen. Auch, wenn Urlaub wegen eines längeren Krankheitsfalls nicht genommen werden konnte, besteht eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern. Unter Maßgabe dieser Entscheidung des EuGH ging der Fall jetzt zurück nach Erfurt an das Bundesarbeitsgericht, welches den Fall unter dieser Maßgabe zuungunsten der Klägerinnen entschieden hat.
Das Urteil hat auch Einfluss auf weitere Verfahren von Arbeitnehmern, die über verjährte Urlaubsansprüche streiten.
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