Werbung mit angeblicher BGH-Rechtsprechung

Veröffentlicht: 02.02.2023
imgAktualisierung: 02.02.2023
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.02.2023
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Goldfisch mit Haifischflossen
© Wachiraphorn Thongya / Shutterstock.com
Um sein Produkt zu untermauern, wählte ein Anbieter von Patientenverfügungen eine heikle Werbeaussage.


Patientenverfügung, Testament oder Beerdigung. Für gewöhnlich sind das keine Themen, mit denen sich Menschen gerne auseinandersetzen. Daher werden viele erst durch die Werbung der diversen Dienstleister darauf aufmerksam, dass sie die Vorsorge für den Ernstfall endlich mal angehen müssten. Hier holte sich ein Anbieter solcher Vorsorgedokumente vermeintliche Schützenhilfe vom BGH.

BGH-Beschluss wurde falsch dargestellt, die Werbung war irreführend

Wird die Werbung, die meisten Patientenverfügungen seien nutzlos und über 90 Prozent aller Verfügungen medizinisch zu ungenau oder veraltet, durch eine Rechtsprechung des BGH untermauert, überlegt man es sich doch zweimal, ob man sich an dieses offenbar so sensible Thema im Alleingang herantraut oder doch lieber, am besten den hier abgemahnten, Dienstleister zurate zieht.

Knackpunkt war jedoch, dass der BGH diese Aussage so nie getroffen hatte. Er hatte sich im besagten Beschluss zwar geäußert, jedoch wurde die BGH-Entscheidung (absichtlich oder nicht) falsch dargestellt. Es ging vielmehr um einen Einzelfall. Die BGH-Richter hatten sich also nicht über die „meisten Patientenverfügungen“ und deren Nutzen geäußert. Zum Verfahren kam es, weil der Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) den Onlineservice zur Erstellung individueller Patientenverfügungen abgemahnt hatte. Angefangen beim Landgericht Leipzig entscheid nun zunächst final das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 04.11.2022, Az.: 14 U 2095/20).

Das Unternehmen darf aber weiterhin damit werben, die von ihm erstellten Patientenverfügungen seien „im Ernstfall tatsächlich wirksam“, obwohl es Verbrauchern bewusst sein dürfte, dass im Einzelfall ausnahmsweise eine Patientenverfügung aus den verschiedensten Gründen nicht wirksam sein könne. 

Außerdem: Unzulässige Vertragsklauseln

Das Gericht verbot dem Anbieter außerdem diverse Vertragsklauseln. Darunter war ein pauschaler Haftungsausschluss sowie eine Klausel, nach der die ununterbrochene Nutzung der Dienste nicht gewährleistet werden könne. Erst recht nicht, wenn man als Werbeaussage die „garantierten Online-Abrufbarkeit rund um die Uhr“ verspricht.

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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expert/in für: IT-Recht

Veröffentlicht: 02.02.2023
img Letzte Aktualisierung: 02.02.2023
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