Verletzung von Treuepflichten

Polizist darf auf Tiktok keine Clan-Mitglieder interviewen (Update)

Veröffentlicht: 18.04.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.04.2023
 Seitenansicht eines Polizeiautos mit dem Buchstaben "Polizei"

Über die verschiedenen Social-Media-Plattformen zeigen mittlerweile auch Polizisten, Feuerwehrmänner und Ärzte Gesicht und geben Einblicke in ihren Arbeitsalltag. Ein Polizeihauptkommissar hat sich dabei sehr weit aus dem Fenster gelehnt.

Interviews mit Berliner Clanmitgliedern

Der Polizeihauptkommissar betrieb mehrere Social-Media-Profile unter dem Namen „Officer“. Auf seinem Tiktok-Account führte er sogar per Livestream Interviews mit Berliner Clanmitgliedern, die er wie selbstverständlich duzte.

Nachdem sein Dienstherr zunächst die Tiktok-Tätigkeit verboten hatte, sollte der Polizist im Juni 2022 weitere Tätigkeiten auf anderen Plattformen einstellen. Nachdem er widersprach, wurde das Verbot auf sämtliche Nebentätigkeiten mit Polizeibezug. Auch künftig soll der Polizist keine solchen Profile auf neuen Kanälen oder Plattformen betreiben. Der Profilname „Officer“ sollte zudem genauso wie alle Beiträge mit Polizeibezug entfernt werden.

Verletzung der Treuepflicht

Ohne Erfolg klagte der Polizist. Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschl. v. 24.01.2023, Az. VG 36 L 388/22) sah in seinem Verhalten eine Verletzung seiner besonderen Treuepflichten. Gerade durch die Interviews mit den Clanmitgliedern zeige er ein Verhältnis zu diesem Milieu, welches – so das Gericht laut der LTO – nicht zu akzeptieren sei. Dieses Verhalten rufe Zweifel herbei, ob der Polizist auch in Zukunft dazu geeignet sei, seine Aufgaben pflichtgemäß und unparteiisch ausüben zu können.

Treuepflichten auch im nicht-öffentlichen Arbeitsrecht

Besondere Treuepflichten treffen nicht nur Arbeitnehmer, die öffentliche Pflichten wahrnehmen, sondern auch Beschäftigte in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Die Treuepflicht stellt dabei das Pendant zur Fürsorgepflicht des arbeitgebenden Unternehmens dar. Die Treuepflicht besagt, dass Beschäftigte sich loyal gegenüber ihrem Arbeitgeber verhalten müssen. Das Verhalten ist dabei so auszurichten, dass Schaden von dem Unternehmen ferngehalten werden muss. Dieser Fall zeigt, dass die Treuepflichten auch in das vermeintliche Privatleben hinein wirken können.

Update vom 18.04.2023: Oberverwaltungsgericht bestätigt Entscheidung des Dienstherren

Mittlerweile hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss des 4. Senats vom 17. April 2023, Az: OVG 4 S 4/23) über die Beschwerde des Polizeibeamten entschieden. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Dienstherren. Entsprechend bleibt es bei dem Verbot, den Internetauftritt als „Officer“ zu betreiben. Das OVG ließ das Argument des betroffenen Polizeibeamten, dass er mit seinen Inhalten für Verständnis für die Polizei werbe, nicht gelten. Die Frage, welche Art der Öffentlichkeitsarbeit dazu geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu wahren, sei nicht von ihm zu beantworten, sondern Aufgabe der Polizeiführung. 

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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