Kammergericht Berlin

Einwilligung: Newsletter dürfen nicht öfter versendet werden als vereinbart

Veröffentlicht: 13.02.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 23.03.2023
Person hält Smartphone, darüber Benachrichtigungsgrafik

Was könnte für einen Werbetreibenden besser sein als ein Werbe-Newsletter? Zwei Newsletter? Es kommt darauf an. 

Newsletter sind ein kostengünstiges und einfaches Mittel, um auf sich aufmerksam zu machen. Will man das Ganze ordentlich und rechtssicher gestalten, muss für den Versand eines werblichen Newsletters grundsätzlich die Einwilligung des Empfängers eingeholt werden. Dass diese aber nicht als pauschaler Freifahrtschein betrachtet werden sollte, legt eine junge Entscheidung des Kammergerichts Berlin nahe (Urteil v. 22.11.2022, Az. 5 U 1043/20). Hier war eine Einwilligung für den wöchentlichen Erhalt einer entsprechenden E-Mail vereinbart worden. Der Unternehmer bohrte die Frequenz der Nachrichten aber noch etwas auf – mit ungünstigen Folgen.

Einwilligung sah Erhalt eines wöchentlichen Newsletters vor

Einwilligungen sind bei Newslettern immer eine gute Idee. Grund dafür ist insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Danach handelt es sich grundsätzlich nämlich um eine unzulässige unzumutbare Belästigung, wenn Werbung per elektronischer Post erfolgt, ohne dass dafür vorher eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eingeholt worden ist. Solch eine Einwilligung muss aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen aber auch hinreichend konkret sein. In vorformulierten Einwilligungstexten für den Erhalt von Werbung per E-Mail finden sich daher häufig diverse Details zum Gegenstand der Einwilligung, etwa zur Frequenz, in welcher der Newsletter versendet wird. Im Fall, der vor dem Kammergericht Berlin landete, ging es insofern um einen wöchentlichen Newsletter. Hierfür lag auch eine Einwilligung vor. 

Nun kam es offenbar aber dazu, dass der Versender diesen vereinbarten Turnus nicht einhielt, sondern unterschiedliche Mailings mehrfach in der Woche versendete. Ob dieses Verhalten auf die erteilte Einwilligung gestützt werden konnte, das sollte nun das Gericht entscheiden. 

Unzumutbare Belästigung: Weitere Newsletter waren nicht von der Einwilligung gedeckt

Hier entschied man: Eine wirksame Einwilligung mag im Hinblick auf einen wöchentlich versendeten Newsletter vorgelegen haben, für darüber hinausgehende Werbe-Mailings aber nicht. In der Konsequenz sei der Fall insoweit so zu beurteilen, als hätte für die das vereinbarte Pensum überschreitenden Newsletter keine Einwilligung vorgelegen. In der Folge handele es sich um unzumutbare Belästigungen in Form von Spam. 

Ein häufigeres Versenden von Newslettern verbietet die Entscheidung selbstverständlich nicht, eine Einwilligung auch in den Erhalt von mehreren Newslettern in der Woche wäre grundsätzlich unproblematisch möglich gewesen – nur lag eine solche eben nicht vor.

Werbetreibende sollten vor diesem Hintergrund darauf achten, nicht nur eine wirksame Einwilligung einzuholen, sondern auch darauf aufpassen, welche Grenzen ihnen durch die konkrete Einwilligung gesetzt sind. Gegebenenfalls kann im Bereich der Werbe-E-Mails auch auf die sogenannte Bestandskundenregelung gesetzt werden, die allerdings mit ganz eigenen Voraussetzungen daher kommt und inhaltlich mitunter enge Grenzen setzt. 

Kommentare  

#1 Olaf 2023-02-24 14:59
In Deutschland läuft es nicht mehr rund. Am besten fährt jeder online-Händler direkt zum Kunden und lässt sich Zustimmungen schriftlich geben. Hahaha

Desweiteren erlebt man, dass Kunden wohl in der Lage sind, Newsletter zu abonnieren (sogar per double opt), aber den Linke "abbestellen" der in jedem Newsletter angegeben ist , den finden sie nicht.

Warum gehen die Leute nicht ins Geschäft und kaufen da? Dann brauchen sie das alles nicht.
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