Bundesarbeitsministerium & Bundesarbeitsgericht

Arbeitszeiterfassung ist schon jetzt Pflicht

Veröffentlicht: 17.02.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 20.02.2023
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Mit der sogenannten Stechuhr-Entscheidung (BAG, Beschluss v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21) stellte das Bundesarbeitsgericht vor sieben Monaten klar, dass arbeitgebende Unternehmen dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten lückenlos zu erfassen. Damit hat das BAG im Wesentlichen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt. In der Praxis wirft diese Entscheidung vor allem die Frage auf, ab wann diese Pflicht denn gelte. Nun hat sich auch das Bundesarbeitsministerium zu Wort gemeldet und meint: bereits heute.

Umsetzung auch ohne gesetzliche Grundlage

Wie t3n unter Berufung auf den Spiegel berichtet, kam die Meldung aus dem Bundesarbeitsministerium, dass die Stechuhr-Entscheidung „bereits heute von den Arbeitgebern in Deutschland zu beachten“ sei. Damit schließt sich das Ministerium der Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts an. Die Präsidentin des BAG hatte ebenfalls in der vergangenen Woche betont, dass die Arbeitszeiterfassung schon jetzt obligatorisch sei, so berichtet jedenfalls Beck-Aktuell

Gesetzliche Umsetzung im zweiten Halbjahr erwartet

Arbeiter und Arbeitgeberinnen stehen jetzt vor dem Problem, dass es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, an denen sie sich orientieren können. Eine Umsetzung des Urteils seitens des Gesetzgebers wird erst in der zweiten Jahreshälfte erwartet. Arbeitsminister Heil teilte sogar mit, dass er „voraussichtlich im ersten Quartal 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung vorlegen“ werde.

Daher müssen Unternehmen auf das zurückgreifen, was das Bundesarbeitsgericht an Anforderungen an ein Zeiterfassungssystem herausgearbeitet hat. Zum einen muss die Arbeitszeit samt Beginn, Ende und Dauer einschließlich der Überstunden erfasst werden. Das dafür verwendete System muss zudem objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Die Verwendung eines elektronischen Systems ist aber nicht zwingend notwendig. Die Erfassung selbst muss nicht durch die Unternehmen durchgeführt werden. Vielmehr darf die Pflicht an die Beschäftigten delegiert werden. Eine Kontrollpflicht seitens der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfte zwar anzunehmen sein; wie diese konkret ausgestaltet sein muss, ist allerdings aktuell noch unklar.

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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