Ex-Bürgermeisterin bekommt Schadensersatz wegen ungleicher Bezahlung

Veröffentlicht: 07.03.2023
imgAktualisierung: 07.03.2023
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
07.03.2023
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Symbol für die Gleichstellung der Geschlechter. Die Hand dreht einen Würfel und ändert ein ungleiches Zeichen zu einem gleichen Zeichen zwischen den Symbolen von Männern und Frauen.
© Dmitry Demidovich / Shutterstock.com
Eine Ex-Bürgermeisterin bekam weniger Sold als ihre männlichen Vorgänger und Nachfolger. Nun wurde ihr ein Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro gesprochen.


Wer Bürgermeister oder Bürgermeisterin einer Gemeinde mit 15.000 bis 20.000 Einwohnern ist, wird nach dem Besoldungsrecht des öffentlichen Dienstes in zwei Besoldungsgruppen eingeteilt. Entweder erfolgt die Besoldung nach der Gruppe B3, oder aber nach der Höheren B4.

Die Ex-Bürgermeisterin Astrid Siemens-Knoblich (parteilos) der Stadt Müllheim hat nun vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (Urt. v. 3. März 2023, Az. 5 K 664/21) Recht bekommen, da sie anders als ihre männlichen Kollegen in die Gruppe B3 sortiert wurde.  

50.000 Euro Schadensersatz

Wie die LTO berichtet, hatte die ehemalige Bürgermeisterin bereits im Jahr 2021 Klage gegen die Stadt eingereicht. Hintergrund ist der, dass ihre Vorgänger und Nachfolger in die höhere Besoldungsgruppe B4 eingeordnet wurden und daher mehr Geld für die Ausübung des Amts bekamen. Sie wurde dagegen in die Gruppe B3 eingeordnet. Da sie die einzige Frau in der Reihe war, lag eine Lohn-Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nah.

Das sah auch das Gericht so und sprach der Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro zu.

Beweislastumkehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht in solchen Fällen eine Beweislastumkehr vor. Nach § 22 AGG genügt es, wenn ein Indiz für eine Diskriminierung, beispielsweise aufgrund des Geschlechtes, vorgebracht wird. Der Umstand, dass die Klägerin in die niedrigere Besoldungsgruppe gesteckt wurde, als die männlichen Bürgermeister, wertete das Gericht als Indiz. Nun hätte die beklagte Stadt das Gegenteil beweisen müssen. Dies ist offenbar nicht gelungen.

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Allerdings teilte die Stadtverwaltung laut LTO mit, dass sie der Überzeugung sei, dass es sich nicht um eine Geschlechterdiskriminierung handele. Daher werde man prüfen, ob man gegen das Urteil Rechtsmittel einlege. 

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 07.03.2023
img Letzte Aktualisierung: 07.03.2023
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