Freistellung führt zur Verschärfung der Situation
Geklagt hatte eine Beamtin aus Rheinland-Pfalz. Diese beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 mittels eingangs erklärtem Teilzeitmodell anzusparen, um dann ein Sabbatjahr von einem Jahr Länge einzulegen. Der Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung leitet sich dabei aus dem Landesbeamtengesetz ab. Demnach müssen solche Anträge bewilligt werden, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstehen.
Ihr Dienstherr, eine Behörde, lehnte ihren Antrag allerdings wegen bestehender personeller Engpässe ab. Die Behörde sei ohnehin schon überlastet. Dagegen klagte die Beamtin ohne Erfolg.
Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung mit der Begründung, dass mit einer Freistellung eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs droht, rechtens war. Ohne Erfolg hatte die Klägerin eingewandt, dass die Behörde diese Engpässe durch eine langfristige Personalplanung verhindern könnte. Dazu sagte das Gericht laut der LTO, dass der Dienstherr „unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden kann“.
Überlastung auch im privatrechtlichen Sektor ein guter Grund
Im privatrechtlichen Sektor gibt es zwar keinen Anspruch auf ein Sabbatical, allerdings gibt es einen Anspruch auf die sogenannte Brückenteilzeit. Durch diesen Anspruch kann die Teilzeit im sogenannten Sabbatjahr-Modell verwirklicht werden. Allerdings darf ein Antrag auf Brückenteilzeit abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe gegen eine Genehmigung sprechen. So ein betrieblicher Grund kann natürlich eine dünne Personaldecke sein.
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