Fehler in der Steuererklärung sind nicht mehr angreifbar

Veröffentlicht: 15.03.2023
imgAktualisierung: 15.03.2023
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
15.03.2023
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Taste mit dem Wort Steuererklärung
© keport / Shutterstock.com
Wird eine Steuererklärung elektronisch übermittelt und durch Anklicken ein Fehler gemacht, kann der Bescheid, wenn er Bestandskraft hat, trotzdem nicht mehr angefochten werden.


Das Lohnsteuerportal Mein Elster macht es möglich, sich seine Steuererklärung schnell und unkompliziert zusammenzuklicken. Seit Ende Februar steht eine Ergänzung zur Elster-Steuererklärung zur Verfügung. Die App „Mein Elster+“ kann die für die Steuerklärung nötigen Belege hochladen und mit dem Elster-Konto verknüpfen. Dass man die Software aber dafür immer noch mit den richtigen Daten füttern muss, bleibt unverändert.

Verschreiben und Verklicken sind nicht das Gleiche

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Mit dieser Vorschrift schützt das Steuerrecht Versehen beim Erstellen der Einkommenssteuererklärung. Die fehlerhafte Übermittlung von digitalen Dokumenten durch falsches Klicken sei aber kein solcher Schreib- oder Rechenfehler, der den Bescheid wieder aufheben kann (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21.09.2022, Az.: 9 K 203/21).

Verklickt und zugenäht!

Ein Ehepaar aus Niedersachsen machte seine Steuererklärung fertig und fügte für die Berücksichtigung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die entsprechenden Dokumente ein und übermittelte die Einkommensteuererklärung im Anschluss elektronisch an das Finanzamt. Dabei hatten die Eheleute jedoch aus Versehen nicht die Dokumente des Jahres 2018, sondern des Jahres 2017 ausgewählt. Zu ihrem Nachteil, was sie zu spät bemerkten, denn der Bescheid war schon rechtskräftig.

Steuerbescheide wären nur aufzuheben, wenn sie beispielsweise auf einem Rechtschreibfehler, Tippfehler, Wortverwechslungen, fehlerhaften Übertragungen, Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung beruhen. Das Anklicken sei aber kein Schreib- oder Rechenfehler. Mit dem Antrag, den Steuerbescheid abzuändern oder aufzuheben, scheiterte das Ehepaar bislang. Sowohl das Finanzamt selbst als auch das niedersächsische Finanzgericht lenkten nicht ein. Der Fall ist aber noch nicht rechtskräftig.

Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expert/in für: IT-Recht

Veröffentlicht: 15.03.2023
img Letzte Aktualisierung: 15.03.2023
Lesezeit: ca. 2 Min.
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KOMMENTARE
2 Kommentare
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Brandes Dieter
16.03.2023

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In dem Fall wie du TT geschildert hast, wär es sogar womöglich noch als Steuerbetrug geahndet worden. Das FA mach eh was es will die "Arbeiter" dort haben nahezu Narrenfreiheit. Hb mal den Unsinn auf, den die Verzapft haben. Das siehst man auch hier am geschilderten Fall.
Da ist sicherlich ein Richter über ein von Politikern und kruden und dösigen Rechtswissschaf tlern schlampig geschriebenes Gesetz gestolpert.

Diese Formulierung und Urteilsbegründu ng mit den Ankreuzfeldern usw. lässt auf Dummheit und Ignoranz des Gesetzgebers schliessen.
Aber so ist das so ein Richter sitzt da blöde rum auf seinem viel zu gut bezahltem Stuhl und kann nicht mal dem Gesetzgeber auf die Finger klopfen.
TT
16.03.2023

Antworten

Acha, also wenn zum Nachteil der Eheleute, wird es nicht aufgehoben.
Was wäre denn gewesen, wenn es zum Vorteil gewesen wäre?

Man kann das ja dann versuchen, ob es jemand bei den Behörden merkt. Wenn nicht, dann muss das konsequenter auch akzeptiert werden.