Bundesverwaltungsgericht

816 Tage unpünktlich - Beamter darf trotzdem bleiben

Veröffentlicht: 30.03.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 30.03.2023
Mann verschläft

Insgesamt 1.614 Stunden Verspätung haben sich bei einem Oberregierungsrat bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) angesammelt. Zwischen 2014 und 2018 kam der Beamte immer wieder zu spät. Die Fehlzeiten summieren sich auf eine Gesamtzeit von knapp neun Monaten, wenn man von einer 41-Stunden-Woche ausgeht. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt das allerdings nicht, so das Bundesverwaltungsgericht, wie die LTO berichtete. 

Der Dienstherr des Beamten erlangte 2015 Kenntnis von der Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit und leitete ein Disziplinarverfahren ein. Nach einer Disziplinarklage, die 2018 erhoben wurde, entfernte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Beamten aus dem Beamtenverhältnis.

Erfolglose Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster ging der Beamte vor. Doch auch das Oberverwaltungsgericht entschied, dass es sich um ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen handelt. Das OVG entschied nach der Würdigung aller Umstände, dass er das Vertrauen zu seinem Dienstherrn und zur Allgemeinheit endgültig verloren hat. Es würden keine milderen Umstände vorliegen, die ein Absehen von einer Höchstmaßnahme begründen würden.

Das Fernbleiben vom Dienst aufgrund der Verspätung wurde hier gleichgesetzt mit dem Fernbleiben über einen Zeitraum von mehreren Monaten. 

Streit ging in die nächste Instanz

Doch auch gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ging der Arbeitnehmer vor. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Urteile der Vorinstanz auf.

Der Beamte hat zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein schweres Dienstvergehen begangen, die disziplinare Höchstmaßnahme sei allerdings nicht berechtigt. Die Gesamtzeit der täglichen Verspätung kann nicht mit einem monatelangen Fernbleiben vom Dienst gleichgesetzt werden. Hinzu kommt, dass der Dienstherr zunächst mit niederschwelligen Maßnahmen auf das Verhalten des Beamten hätte einwirken müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beamten nun stattdessen in das Amt eines Regierungsbeamten und demnach auch in eine andere Besoldungsgruppe zurückgestuft.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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Kommentare  

#4 Toros Yeter 2023-04-11 14:54
Wenn das mal die anderen Beamten NICHT erfahren... Am Besten schweigen [von der Redaktion entfernt – bitte bleiben Sie sachlich!]
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#3 Hans 2023-03-31 12:24
Das ist schließlich ein Regierungsbeamt er und kein normaler NutzMensch.
Da gelten ganz andere Kriterien.
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#2 gunnar 2023-03-31 09:17
ab wieviel tage kann ein normalbürger gekündigt werden.
3x ? = 3 abmahnungen und raus die maus.
es sollte zumindest die 1614 stunden vom schönen beamtengehalt abgezogen bekommen.
das ist wieder was, das uns normalbürger vom beamtenstand ( unseren dienern ) unterscheidet und die meinung bestätigt.
das urteil ist bestimmt auf der meinung gefällt worden: ,, wer nichts tut, kann auch nicht bestraft werden ,,.
ich glaube nicht, das die richter etwas für einen besseren ruf von beamten gemacht haben.
leid tun mir die beamten, die wirklich für ihr geld was leisten.
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#1 H.S 2023-03-31 08:45
So einfach ist das Leben als Beamter in Deutschland.... ............. und dann auch noch die Frechheit zu besitzen....... ..
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