„Lifetime Warranty“

Auch „Lebenslange Garantie“ unterliegt gesetzlichen Informationspflichten

Veröffentlicht: 01.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.06.2023
Person topft Pflanze ein

In der heutigen Wegwerfgesellschaft ist es fast unglaublich, dass Dinge noch ein Leben lang halten sollen. Meist trügt aber der Schein, denn oft sind Garantien im Kleingedruckten eingeschränkt, betreffen wiederum nur bestimmte Eigenschaften des Artikels oder sind anderweitig für den Käufer schwer in Anspruch zu nehmen. Letzteres war der Fall bei einem niederländischen Blumentopf. Die Bedingungen der „Lifetime Warranty“ für die Pflanzgefäße waren nur schwer auffindbar und außerdem in englischer Sprache. Die Wettbewerbszentrale bekam mit ihrer Abmahnung nun vor Gericht Recht.

Garantieerklärung muss wesentliche Angaben enthalten

Nachdem die Abmahnung vor Gericht auf ihre Begründetheit verhandelt werden musste, stimmte das Landgericht Köln schließlich dem Ansinnen der Wettbewerbszentrale zu: Die Herstellerin von Blumentöpfen darf nicht mehr mit der lebenslangen Garantie werben, wenn sie keine entsprechenden Angaben macht, wie man die Garantie überhaupt geltend machen kann und dass Verbraucher:innen bei Mängeln generell ein Gewährleistungsrecht haben. 

Außerdem hat das Gericht noch einmal bekräftigt, dass die Garantiebedingungen in deutscher Sprache verfügbar sein müssen, wenn die Zielgruppe deutsche Kund:innen sind (LG Köln, Entscheidung vom 12.05.2023, Az.: 81 O 8/23). Das Unternehmen habe die Klageansprüche im Rahmen des Verfahrens vollumfänglich anerkannt und muss ihre an den in Bau- und Gartenmärkten verkauften Blumentöpfen angebrachten Garantieerklärungen sowie ihre AGB für die Zukunft anpassen, schreibt die Wettbewerbszentrale dazu. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Eine Garantie ist im Wesentlichen mit folgenden Informationen zu erläutern:

  • Angaben zum Inhalt der Garantie
  • Namen und Anschrift des Unternehmens, das die Garantie gewährt
  • Wesentliche Anforderungen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind
  • Formalitäten wie Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes
  • Hinweis auf die zusätzlichen gesetzlichen Rechte bei Mängeln
  • Hinweis, dass solche Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.