Datenschutz ist nicht nur Aufgabe der Datenschützer
Ein Streitpunkt war die Frage, ob das Bundeskartellamt überhaupt in Sachen Datenschutz gegen Unternehmen vorgehen darf. Immerhin sind dafür doch die Datenschutzbeauftragten zuständig.
Der EuGH (Az: C 252/21) machte nun laut Tagesschau aber klar, dass auch die Kartellbehörden in Sachen Datenschutz ermitteln dürfen, wenn es darum geht, eine beherrschende Stellung auf dem Markt festzustellen.
EuGH stuft Metas Datensammelwut als rechtswidrig ein
Damit hören die Feststellungen des EuGHs aber nicht auf. Das Gericht setzte sich außerdem noch mit Metas Umgang mit personenbezogenen Daten auseinander. Zum einen sammelt Meta Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung, sexuelle Orientierung und Religionsangehörigkeit zulassen. Damit führt Meta Daten von Nutzer:innen über Instagram, WhatsApp und natürlich auch Facebook zu einem Profil zusammen. Diese Art des Profilings ist nicht mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar.
Ein weiterer Knackpunkt war der, dass Meta die Datensammelei nicht nur auf die hauseigenen Plattformen beschränkt. Wird eine „fremde“ Webseite benutzt und dabei ein Plug-In, wie etwa der „Gefällt mir“-Button aktiviert, werden über eine Schnittstelle Daten von dieser Seite an Meta übermittelt.
Dieser Praxis hat der EuGH nun einen Riegel vorgeschoben: Meta darf diese Daten nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer:innen sammeln. Es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass Nutzer:innen automatisch in das Sammeln ihrer Daten einwilligen. Die europäischen Richter machten außerdem klar, dass die Einwilligung freiwillig sein muss. Die Verwendung der Meta-Plattformen dürfe daher nicht von der Einwilligung in die Datensammelwut des Konzernes abhängen. Im Streitfall müsse Meta selbst beweisen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist.
Für das Bundeskartellamt ist dies ein klarer Sieg. Allerdings ist das Verfahren damit noch nicht beendet: Nun wandert der Streit zurück nach Deutschland.
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