Entscheidung des EuGH

EuGH sieht Metas Datensammelwut kritisch

Veröffentlicht: 06.07.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.07.2023
Logos von Meta, Facebook, Instagram und WhatsApp

Im Jahr 2019, als Meta noch einfach nur Facebook war, ging das Bundeskartellamt gegen den Konzern vor: Es ging um den Umgang mit personenbezogenen Daten. Gegen Metas Praxis war das Bundeskartellamt zunächst mit einer Anordnung vorgegangen. Diese wurde aber durch das OLG Düsseldort aufgehoben (wir berichteten). Daraufhin wandte sich das Bundeskartellamt an den Bundesgerichtshof, der erst mal im Eilverfahren für das Bundeskartellamt entschied und die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufhob. Daraufhin wanderte die Akte zurück an das OLG Düsseldorf, welches in der Folge den EuGH zur Klärung von europarechtlichen Fragestellungen angerufen hat.

Datenschutz ist nicht nur Aufgabe der Datenschützer

Ein Streitpunkt war die Frage, ob das Bundeskartellamt überhaupt in Sachen Datenschutz gegen Unternehmen vorgehen darf. Immerhin sind dafür doch die Datenschutzbeauftragten zuständig. 

Der EuGH (Az: C 252/21) machte nun laut Tagesschau aber klar, dass auch die Kartellbehörden in Sachen Datenschutz ermitteln dürfen, wenn es darum geht, eine beherrschende Stellung auf dem Markt festzustellen.

EuGH stuft Metas Datensammelwut als rechtswidrig ein

Damit hören die Feststellungen des EuGHs aber nicht auf. Das Gericht setzte sich außerdem noch mit Metas Umgang mit personenbezogenen Daten auseinander. Zum einen sammelt Meta Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung, sexuelle Orientierung und Religionsangehörigkeit zulassen. Damit führt Meta Daten von Nutzer:innen über Instagram, WhatsApp und natürlich auch Facebook zu einem Profil zusammen. Diese Art des Profilings ist nicht mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar. 

Ein weiterer Knackpunkt war der, dass Meta die Datensammelei nicht nur auf die hauseigenen Plattformen beschränkt. Wird eine „fremde“ Webseite benutzt und dabei ein Plug-In, wie etwa der „Gefällt mir“-Button aktiviert, werden über eine Schnittstelle Daten von dieser Seite an Meta übermittelt.  

Dieser Praxis hat der EuGH nun einen Riegel vorgeschoben: Meta darf diese Daten nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer:innen sammeln. Es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass Nutzer:innen automatisch in das Sammeln ihrer Daten einwilligen. Die europäischen Richter machten außerdem klar, dass die Einwilligung freiwillig sein muss. Die Verwendung der Meta-Plattformen dürfe daher nicht von der Einwilligung in die Datensammelwut des Konzernes abhängen. Im Streitfall müsse Meta selbst beweisen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist.

Für das Bundeskartellamt ist dies ein klarer Sieg. Allerdings ist das Verfahren damit noch nicht beendet: Nun wandert der Streit zurück nach Deutschland.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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