Wettbewerbsverletzung, wenn Werbende Informationspflicht verletzen
Auf welche Weise die Klimaneutralität eines beworbenen Produktes erreicht werde, stelle eine wesentliche Information dar, bekräftigte gestern das OLG die Tendenz in der Rechtsprechung. Darüber haben wir auch schon mehrfach berichtet. Ob sich der Begriff der Klimaneutralität auf ein Unternehmen als Ganzes oder nur auf ein konkretes Produkt beziehe, sei dabei unerheblich. Wenn ein Unternehmen seine Informationspflicht jedoch verletzt, indem es dem Verbraucher die wesentliche Information, wie die Klimafreundlichkeit erreicht werde, vorenthält, handelt es unlauter.
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Ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren wurden eben aus diesen Gründen durch eine Wettbewerbszentrale abgemahnt. Bei der Konfitüre waren weder in der Werbeanzeige (in einer Zeitschrift für Lebensmittel) noch auf der Produktverpackung ein Hinweis, wie es zur beworbenen Klimaneutralität kam. Bei den Gummibärchen sah das anders aus, denn da seien die erforderlichen Informationen in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt worden. In der Zeitschrift konnten Interessent:innen einen QR-Code zu Webseite von ClimatePartner.com aufsuchen, der die erforderlichen Angaben entnommen werden konnten.
Klimaneutralität (nur) durch Kompensationszahlungen möglich
Dem durchschnittlichen Verbraucher sei mittlerweile klar, dass der Begriff rund um das Thema Klimaneutralität eher im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO₂-Emissionen eines Produktes verstanden werde, und die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden könne.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.
Update vom 18.07.2023
Wie die klagende Wettbewerbszentrale gestern mitteilte, habe man Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das Verfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 98/23 geführt. Die Wettbewerbszentrale sei der Auffassung, dass bereits in der Werbung beziehungsweise auf der Verpackung stichwortartig über die grundlegenden Punkte aufgeklärt werden müsste. Wir werden über den Ausgang des Verfahrens berichten.
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