Steuerhinterziehung

Streit ums Schwarzgeschäft: Kann man Geld einklagen?

Veröffentlicht: 31.07.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 31.07.2023
Fitnessstudio

Kaum einer zieht vor Gericht, wenn er aus einem Schwarzgeschäft übers Ohr gehauen wurde, denn dann würde der Steuerbetrug ja auffliegen. Einer tat es jedoch trotzdem und hat neben einem verlorenen Prozess nun möglicherweise auch noch ein Strafverfahren am Hals.

Kaufpreis sollte teilweise an der Steuer vorbei gezahlt werden

Ob man für die Übertragung eines Unternehmens 5.000 Euro oder 35.000 Euro vereinbart, macht einen großen Unterschied. Vor allem das Finanzamt hat ein Interesse an der wahren Kaufsumme, denn dem Fiskus gehen so jährlich Unsummen an Steuereinnahmen verloren. Damit der Unternehmensverkauf aber gerade nicht in voller Höhe versteuert werden muss, vereinbarten zwei Geschäftsmänner einen Kaufpreis in Höhe von 5.000 Euro für ein Sportstudio samt Inventar. Darüber hinaus legten sie fest, diesmal mündlich, dass der Käufer über den schriftlich festgehaltenen Betrag von 5.000 Euro hinaus weitere 30.000 Euro als Kaufpreis zahlt, der Kaufpreis insgesamt also 35.000 € beträgt. Abgesprochen sei gewesen, dass die Zahlung der weiteren 30.000 Euro in bar an der Steuer vorbei erfolgen solle.

Weil man es sich später doch anders überlegte, sollte das Sportstudio wieder an den alten Eigentümer zurückgehen und die bereits angezahlte Summe wieder rückerstattet werden. Strittig war jedoch, wie viel denn überhaupt gezahlt wurde und wie man nun an das Geld kommt, wenn der ursprüngliche Verkäufer das Geld nicht erstattet und auch sonst keine schriftlichen Beweise vorliegen, wer was wann zu zahlen hatte. 

Schwarzgeschäfte: Gesamter Vertrag nichtig

Einen Rückzahlungsanspruch gibt es jedoch ohnehin nicht, so das mit der Klärung des Falls befasste OLG Hamm (Urteil vom 06.02.2023, Az.: 2 U 78/22). Ob und wenn ja, in welcher Höhe, der Kaufpreis für das Sportstudio gezahlt wurde, ist nämlich irrelevant. Der Rückzahlungsanspruch scheitert schon daran, dass der Kaufvertrag ohnehin komplett nichtig ist, so die Urteilszusammenfassung. 

Gemäß § 134 BGB sei ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Das können Verstöße gegen die Abgabenordnung oder das Schwarzarbeitsgesetz sein. Dabei bewirkt der Verstoß nicht nur die Nichtigkeit der Abrede betreffend den schwarz gezahlten Kaufpreis, sondern vielmehr des gesamten Vertrages. Hierfür reiche es aus, dass eine Vertragspartei gegen das Gesetz verstößt und die andere Vertragspartei dies zumindest erkennt und zu ihrem eigenen Vorteil ausnutzt. Auch der nachträgliche Entschluss eines Vertragspartners, sich nunmehr doch gesetzmäßig zu verhalten, könne einen Verstoß nicht mehr rückwirkend beseitigen.

Härteres Vorgehen gegen Steuerhinterziehung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solle derjenige, der bewusst gegen ein Verbotsgesetz verstößt, nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und damit veranlasst werden, das verbotene Geschäft gar nicht erst abzuschließen. Der vollständige Ausschluss von Ansprüchen sei eine Abschreckung, die Wirkung zeige. In der gesellschaftlichen Wahrnehmung werde eine Steuerhinterziehung zunehmend nicht mehr als Kavaliersdelikt, sondern als Straftat wahrgenommen.

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Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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