Kunde bat ausdrücklich um keine Kontaktaufnahme
Der Kunde hatte in seinem Kündigungsschreiben ausdrücklich geschrieben, dass er keine weitere Kontaktaufnahme, die in Verbindung mit einer Kundenrückgewinnung steht, wünscht. Der Mobilfunkanbieter hatte dennoch einen Brief gesendet, mit dem Betreff „Ihre Kündigung“. In dem Brief wurde der ehemalige Kunde dazu aufgefordert, wegen „noch ausstehenden Fragen“ unter Angabe einer Bearbeitungsnummer telefonisch Kontakt aufzunehmen. Dieses Schreiben stellte eine unerwünschte Werbung dar und ist daher als unzumutbare Belästigung anzusehen, das entschied das OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 11.12.2023, 6 U 25/23), wie Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtete.
Schreiben sollte Werbung aufdrängen
Das Schreiben, welches versendet wurde, diente lediglich dazu, dem Anbieter Gelegenheit zu geben, den Kunden bei einem Anruf zurückzugewinnen. Hätte der Anbieter tatsächlich Fragen gehabt, hätten diese auch im Schreiben schon gestellt werden können. Zudem handelte es sich bei dem Schreiben nicht um ein individuelles Schreiben, sondern um einen Standardbrief, der in gleicher Form einer Vielzahl von Kund:innen zugesendet wird. Das Unternehmen konnte auch vor Gericht nicht vortragen, welche individuellen Fragen an den Kunden noch offen waren. Das Gericht entschied daraufhin, dass dieses Vorgehen unzulässig ist und untersagte es dem Unternehmen.
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