Unerlaubte nährwertbezogene Angabe

Amazons „ohne Zucker“-Werbung für Rum ist unzulässig

Veröffentlicht: 07.02.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 07.02.2024
Zwei Gläser mit Rum

Amazon musste vor Gericht eine Schlappe einstecken. Im vergangenen Dezember hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main Amazon die Werbeaussage „ohne Zucker“ für einen Rum untersagt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale auf Unterlassung gegen Amazon. Die Wettbewerbshüter sahen in der entsprechenden Werbung einen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO). 

Nährwertbezogene Angabe unzulässig

Stein des Anstoßes war das Angebot eines Rums mit einem Alkoholgehalt von 40 Prozent von Amazon auf der eigenen Handelsplattform. Beworben wurde die Spirituose mit der Angabe „ohne Zucker“. Auf das Angebot wurde die Wettbewerbszentrale aufmerksam und beanstandete, dass es sich bei dieser Aussage um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO handele. 

Die Aussage „ohne Zucker“ sei unzulässig, da entsprechend der HCVO nährwertbezogene Angaben zum Ausdruck bringen, dass Lebensmittel besonders positive Nährwerteigenschaften haben, erläutert die Wettbewerbszentrale den Sachverhalt selbst. Bei Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent ist eine solche Angabe aber nur zulässig, wenn sie sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder die Reduzierung von Alkoholgehalt oder des Brennwerts bezieht. Mit der Angabe „ohne Zucker“ zu werben, falle nicht darunter, weshalb sie unzulässig ist. 

Gericht folgte der Wettbewerbszentrale 

Eine außergerichtliche Einigung zwischen Amazon und der Wettbewerbszentrale konnte zuvor nicht erzielt werden. Die Wettbewerbszentrale klagte daraufhin auf Unterlassung und bekam nun Recht vom LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.12.2023, Az. 3-06 O 12/23). Das Gericht folgte der Argumentation der Wettbewerbshüter.

Amazon sah die Vorwürfe nicht ein. Nach seiner Auffassung stelle die Angabe „ohne Zucker“ keine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO dar. Vielmehr handele es sich lediglich um eine beschreibende Angabe, die Informationen über den Geschmack und die Qualität des Produkts preisgebe. Somit sei auch die HCVO nicht verletzt worden. Das Gericht widersprach dieser Auffassung und untersagte Amazon die entsprechende Werbeaussage. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

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 Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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Kommentare  

#1 Mathias Wegener 2024-02-07 18:45
Ich trinke keinen Alkohol. Deshalb kenne ich mich nicht aus. Aber eine kurze Recherche im Internet ergab, dass es sehr wohl einen so genannten aufgezuckterten Rum gibt. Es gibt offenbar Grenzen, wie viel Zucker zugefügt werden darf, aber er darf wohl ganz offenbar zugefügt werden. Wie gesagt, ich bin absolut kein Kenner der Materie. Aber falls das richtig ist, dann ist ein Hinweis auf fehlenden Zucker für den Käufer von Rum nicht nur ein beschreibender Hinweis sondern unter Umständen auch absolut kaufentscheiden d. Eine solche Angabe zu verbieten wäre dann komplett sinnfrei, unlogisch, kundenunfreundl ich und diametral dem Gedanken des Verbraucherschu tzes entgegengesetzt . Allerdings würde sie zu vielen unserer Gesetze ganz wunderbar passen. Leider.
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