„Ungünstige Rückzahlungsprognose“

Altersdiskriminierung: Bank darf älteren Menschen Kreditkartenvertrag nicht verwehren

Veröffentlicht: 14.02.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 14.02.2024
Älterer Mann mit Kreditkarte

Einem Menschen aus Altersgründen keine Kreditkarte mehr zu überlassen, ist keine gute Idee der Bank. Denn die macht sich dadurch wegen Diskriminierung entschädigungspflichtig, wie das Amtsgericht (AG) Kassel entschieden hat. So sei eine „ungünstige Rückzahlungsprognose“ kein sachlicher Ablehnungsgrund, sondern stelle vielmehr eine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Geklagt hatte ein ehemaliger Richter gegen ein Kreditinstitut, welches vom Gericht zur Zahlung von 3.000 Euro Entschädigung verpflichtet wurde. 

Wahrscheinlichkeit des zeitnahen Ablebens sei zu groß

Dem 88-jährigen ehemaligen Vorsitzenden des Bundesarbeitsgerichts aus Altersgründen den Kreditkartenvertrag zu versagen, kam eine Bank teuer zu stehen – immerhin 3.000 Euro Entschädigung muss sie dem Mann nun zahlen. Der frühere Richter wollte bei der Bank einen Kreditkartenvertrag abschließen, welchen sie mit der Begründung ablehnte, der Mann habe eine „ungünstige Rückzahlungsprognose“ wegen seines Alters, erläutert LTO den Sachverhalt. 

Dabei sollte die Kreditkarte bei einer monatlichen Pension von 6.400 Euro lediglich einen Verfügungsrahmen von 2.500 Euro haben. Trotzdem sah die Bank die Wahrscheinlichkeit, dass der Mann bald versterbe, im Vergleich zu jüngeren Kunden, als sehr hoch an. Das bringe für das Kreditinstitut auch einen erhöhten Aufwand bei der Durchsetzung von möglichen Rückzahlungsforderungen aus dem Vertrag gegen die künftigen Erben mit sich.  

Gericht sah keinen sachlichen Ablehnungsgrund

Das AG Kassel (Urteil vom 07.09.2023, Az.: 435 C 777/23) sah das jedoch anders und gab dem pensionierten Richter recht. Durch die Ablehnung des Kreditkartenvertrags habe die Bank den Mann wegen seines Alters im Sinne des AGG benachteiligt. Eine Diskriminierung nach § 1 AGG kann auch bei zivilrechtlichen Verträgen bestehen, weshalb der diskriminierende Vertragspartner dann zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist.

Das mögliche baldige Ableben des Mannes stelle jedenfalls keinen sachlichen Ablehnungsgrund dar. Für mögliche Rückzahlungsforderungen müssten die Erben einstehen. Zwar sei es in manchen Fällen schwierig, die Erben ausfindig zu machen, das sei jedoch die Ausnahme und könne daher nicht als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden, betont das Gericht. Darüber hinaus seien mögliche Schulden aufgrund der hohen Pension und des niedrigen Verfügungsrahmens nicht zu erwarten. 

Die Bank soll bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt haben.

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Julia Petronis

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.