Fünfstelliges Bußgeld für Verstoß gegen das Verpackungsgesetz

Veröffentlicht: 29.02.2024
imgAktualisierung: 29.02.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
29.02.2024
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Rote Getränkedosen von oben
© creisinger / Depositphotos.com
Verstöße gegen das Verpackungsgesetz kosten: Ein Online-Shop soll ein fünfstelliges Bußgeld zahlen, weil er Pfand für Getränke nicht erhoben hat.


Registriert man sich als Unternehmen nicht beim Verpackungsregister LUCID, muss man neben einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch mit einem Bußgeld rechnen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister berichtet nun von einem Fall, bei dem ein Online-Shop wegen Verstößen gegen das Verpackungsgesetz ein fünfstelliges Bußgeld zahlen soll.

30 Verstöße gegen die Pfandpflicht

Was war passiert? Die zuständige Landesvollzugsbehörde bekam den Hinweis, dass in einem Online-Shop kein Pfand für eigentlich pfandpflichtige Produkte erhoben wird. Der Online-Shop selbst bot neben Süßigkeiten zahlreiche Getränke an, für deren Verpackung ein Pfand erhoben werden muss.

Wegen des Hinweises kontrollierte die Landesvollzugsbehörde das Unternehmen. Dabei wurde nicht nur das Angebot des Shops geprüft, sondern auch das Lager besichtigt. Es stellte sich heraus, dass der Shop-Betreiber mehr als 30 verschiedene pfandpflichtige Getränke in Dosen und Einwegkunststoffgetränkeflaschen ohne entsprechende Kennzeichnung und ohne Erhebung eines Pfands anbot. Eine Nachfrage bei der Zentralen Stelle ergab außerdem, dass der Händler zwar wegen Verpackungsmaterials bei LUCID registriert war, allerdings nicht angegeben hatte, dass er auch pfandpflichtige Produkte in Umlauf brachte.

Wegen der Verstöße gegen die Pfand- und Registrierungspflicht wurde ein Verfahren gegen den Unternehmer eingeleitet, da es sich hierbei um Ordnungswidrigkeiten handelte. 

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Händler holte Pflichten nach

Bei Verstößen gegen die Pfandpflicht kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Das Gleiche gilt für eine fehlende oder falsche Registrierung bei LUCID.

Am Ende erging in diesem Fall gegen den Händler ein Bußgeld im fünfstelligen Bereich. Die genaue Höhe geht aus der Pressemitteilung der Zentralen Stelle nicht hervor. Bei einer erneuten Kontrolle stellte die zuständige Behörde fest, dass der Händler seine Pflichten nachgeholt hatte. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 29.02.2024
img Letzte Aktualisierung: 29.02.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
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KOMMENTARE
1 Kommentare
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OT
26.03.2024

Antworten

Strafen, Druck und ständig neue Vorschriften. Wir regeln uns zu Tode.

Warum können nicht einfach die Hersteller eine Steuer abführen für jeden Karton, jede Dose, die hergestellt wird. Dann ist die Entsorgung gesichert und bezahlt. Aber das wäre zu einfach.

Stattdessen muss der und jener ständig Erklärungen abgeben und das auch pünktlich und nachweisen usw.