Mogelpackungen in Online-Shops: BGH urteilt gegen L’Oréal

Veröffentlicht: 30.05.2024
imgAktualisierung: 30.05.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
30.05.2024
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L'Oreal Paris
© Piter2121 / Depositphotos.com
Der BGH hat im Fall von L’Oréal entschieden, dass Mogelpackungen auch in Online-Shops verboten sind.


Die Verbraucherzentrale hat gegen L’Oréal geklagt. Grund dafür war die Verpackung eines Waschgels. Der BGH ordnete die Verpackung als Mogelpackung ein und machte deutlich, dass auch in Online-Shops Mogelpackungen nicht erlaubt sind. Konkret ging es um eine Tube, die lediglich zu zwei Dritteln mit Waschgel befüllt war. Besonders gemein: Die Tube war zu einem gewissen Teil transparent, bis dahin war sie befüllt. Der obere, bedruckte Teil, der von außen nicht einsehbar war, war leer. 

Auch im Online-Shop sind Mogelpackungen verboten

Die Verbraucherzentrale ging gegen ein Angebot im Online-Shop des Unternehmens vor. Durch die Darstellung der Tube werden Verbraucher:innen über den Inhalt getäuscht, da die Abbildung suggerieren würde, die Tube sei komplett gefüllt. Das Landgericht wies die Klage ab und auch vor dem Berufungsgericht hatten die Verbraucherschützer keinen Erfolg. Die Gerichte waren der Auffassung, dass in einem Online-Shop keine Täuschung vorliegt, da die potenziellen Käufer:innen die Tube selbst nicht betrachten, sondern sich auf die angegebene Mengenangabe verlassen würden.

Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das Gericht war der Auffassung, dass das Angebot auch in einem Online-Shop gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Abbildung der nur zu zwei Drittel gefüllten Tube ist dazu geeignet, Verbraucher:innen in die Irre zu führen (Urteil vom 29.05.2024, Az. I ZR 43/23). Für die Entscheidung, ob eine Täuschung vorliegt, sei es bei einer Mogelpackung egal, über welchen Verkaufskanal diese angeboten wird. 

Täuschung und unnötiger Müll

„Mogelverpackungen täuschen tatsächlich zum einen über den konkreten Inhalt, täuschen Verbraucher über das, was sie kaufen. Zum anderen sind Mogelverpackungen dann auch oftmals unnötige Verpackungen, sind Müll – und das möchten viele Verbraucherinnen und Verbraucher vermeiden“, so Cornelia Tausch von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegenüber der Tagesschau. Das Urteil wird dementsprechend von der Verbraucherzentrale begrüßt: „Das sollte Signalwirkung an alle Hersteller haben, sparsam mit der Verpackung umzugehen.“ 

Ein Unternehmenssprecher von L’Oréal gab an, das Urteil zu respektieren. Das Unternehmen blickt der Rechtsprechung gelassen entgegen, da die streitige Verpackung ohnehin nicht mehr genutzt wird. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Expert/in für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Veröffentlicht: 30.05.2024
img Letzte Aktualisierung: 30.05.2024
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