„Herzkrankheiten, Diabetes und auch Hautekzeme“
In der Sendung tätigte der Heilpraktiker zahlreiche Werbeaussagen, die auch nach Ansicht des Gerichts gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen. Unter anderem: „Weihrauch wird jetzt auch eingesetzt gegen Asthma bronchiale“ und „Sie müssen antientzündlich wirken. Und das schaffen Sie mit Weihrauch und Curcuma. Also auch bei Alzheimer haben wir sehr, sehr tolle Studien und sehr tolle Ergebnisse damit“.
Gesundheitsbezogene Aussagen sind allerdings nur dann erlaubt, wenn sie im Anhang der Health-Claims-Verordnung aufgeführt werden. Auch das Oberlandesgericht Celle sah hier sowohl einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung, als auch gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (Beschluss vom 27.02.2024 – 13 U 53/23). Diese verbietet Aussagen, die Lebensmitteln eine heilende Wirkung in Bezug auf Krankheiten zuschreiben. Das war hier der Fall.
Aussagen bezogen sich auf Produkte
Die Argumentation des Senders, dass sich die Aussagen nicht auf die Produkte beziehen würden, sondern der Heilpraktiker lediglich von seinen Erfahrungen erzählt, konnte das Gericht nicht überzeugen. Die Äußerungen des Heilpraktikers seien bewusst im Zusammenhang mit den zu verkaufenden Produkten getroffen worden. Der Verbraucherzentrale-Bundesverband bekam vor dem OLG Celle Recht, die Aussagen des Teleshopping-Kanals waren unzulässig.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Torsten,
tatsächlich kann eine Zulassung einer gesundheitsbezo genen Angabe beantragt werden. Dabei muss die Angabe allerdings auf wissenschaftlic hen Erkenntnissen beruhen und mit Studien nachweisbar sein.
Viele Grüße
die Redaktion
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