Zu viel Lob für Weihrauch: Gesundheitsversprechen im TV war unzulässig

Veröffentlicht: 11.06.2024
imgAktualisierung: 11.06.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
11.06.2024
img 11.06.2024
ca. 2 Min.
Nahrungsergänzungsmittel
© katmoy / Depositphotos.com
Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung eines Teleshopping-Senders für die heilende Wirkung von Weihrauch und Kurkuma unzulässig ist. Der Sender verstieß gegen die Health-Claims-Verordnung und die Lebensmittelinformationsverordnung.


In einer Teleshopping-Sendung schwärmte ein Heilpraktiker über die Wirkung von Weihrauch und Kurkuma. Dabei traf er zahlreiche Aussagen zur heilenden und entzündungshemmenden Wirkung von Kurkuma und Weihrauch. Der Sender bekam daraufhin eine Abmahnung.  Der Grund: Die Aussagen halten den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung nicht stand. Der Betreiber des Kanals stritt die Vorwürfe ab, mit der Begründung, dass die Aussagen sich nicht auf die zu verkaufenden Produkte beziehen würden. Nun musste das Oberlandesgericht Celle entscheiden. 

„Herzkrankheiten, Diabetes und auch Hautekzeme“

In der Sendung tätigte der Heilpraktiker zahlreiche Werbeaussagen, die auch nach Ansicht des Gerichts gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen. Unter anderem: „Weihrauch wird jetzt auch eingesetzt gegen Asthma bronchiale“ und „Sie müssen antientzündlich wirken. Und das schaffen Sie mit Weihrauch und Curcuma. Also auch bei Alzheimer haben wir sehr, sehr tolle Studien und sehr tolle Ergebnisse damit“.

Gesundheitsbezogene Aussagen sind allerdings nur dann erlaubt, wenn sie im Anhang der Health-Claims-Verordnung aufgeführt werden. Auch das Oberlandesgericht Celle sah hier sowohl einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung, als auch gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (Beschluss vom 27.02.2024 – 13 U 53/23). Diese  verbietet Aussagen, die Lebensmitteln eine heilende Wirkung in Bezug auf Krankheiten zuschreiben. Das war hier der Fall. 

Aussagen bezogen sich auf Produkte

Die Argumentation des Senders, dass sich die Aussagen nicht auf die Produkte beziehen würden, sondern der Heilpraktiker lediglich von seinen Erfahrungen erzählt, konnte das Gericht nicht überzeugen. Die Äußerungen des Heilpraktikers seien bewusst im Zusammenhang mit den zu verkaufenden Produkten getroffen worden. Der Verbraucherzentrale-Bundesverband bekam vor dem OLG Celle Recht, die Aussagen des Teleshopping-Kanals waren unzulässig.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Expert/in für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Veröffentlicht: 11.06.2024
img Letzte Aktualisierung: 11.06.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

Torsten
12.06.2024

Antworten

"Die Aussagen halten den Vorgaben der Health-Claims-V erordnung nicht stand." So ist es. Man kann Studien kennen, selbst jahrelang Erfahrungen haben. Wenn es nicht in der Liste der erlaubten Aussagen steht ist es unzulässig. Regularien sind wichtig. Aber diese Verordnung geht zu weit solange niemand zu Schaden kommt..

_______________________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Torsten,

tatsächlich kann eine Zulassung einer gesundheitsbezo genen Angabe beantragt werden. Dabei muss die Angabe allerdings auf wissenschaftlic hen Erkenntnissen beruhen und mit Studien nachweisbar sein.

Viele Grüße

die Redaktion