Verwendung einer kostenpflichtigen Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung?

Veröffentlicht: 26.11.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.06.2016

Spätestens mit einem Urteil des Oberlandesgericht Hamms stand fest, dass ein Widerruf nicht nur telefonisch ausgeübt werden darf, sondern ein Hinweis auf die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sogar Pflicht für Online-Händler ist (Beschluss vom 24.03.2015, 4 U 30/15). Bislang offen war aber die Frage, ob diese Telefonnummer eine kostenpflichtige Nummer (z. B. 01805er-Nummer) sein darf. Die Wettbewerbszentrale führt (zumindest zeitweilige) Klärung herbei.

Sparschwein

(Bildquelle Sparschwein: www.BillionPhotos.com via Shutterstock)

Die Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung wurde von einem Oberlandesgericht bestätigt. Alle Online-Händler sollten ihre Widerrufsbelehrung mittlerweile um diese Angabe ergänzt haben. Aber auch mit der Angabe kann Händlern noch rechtlicher Ärger drohen, wie ein aktueller Bericht der Wettbewerbszentrale zeigt.

Schränkt kostenpflichtige Telefonnummer Widerrufsrecht ein?

Seit dem 13.06.2014 kann der Widerruf durch jede Erklärung gegenüber dem Unternehmer erklärt werden, aus der der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. Ein Anruf beim Unternehmer mit der entsprechenden Erklärung reicht also für einen Widerruf aus. Wird der Verbraucher daran gehindert, von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wenn für seinen Anruf Kosten anfallen? Die Wettbewerbszentrale ist dieser Auffassung und nahm die Frage daher als Anlass für zwei Musterverfahren.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung einer 01805er-Nummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist (Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15 – nicht rechtskräftig). Maßgeblich für die Beurteilung sei allein, ob ein Unternehmen durch die Telefonnummer Gewinne erziele. Dies sei bei 01805er-Nummer nicht der Fall, wenn der Telekommunikationsdienstleister das erzielte Entgelt nicht an den Unternehmer abführe.

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht. Die Kosten hielten den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechtes ab. Alternativ stünden ihm kostenfreie Wege für die Ausübung des Widerrufs zu (z. B. per E-Mail) zur Verfügung. Die Wettbewerbszentrale hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.

Kundenhotlines nach Vertragsabschluss ohne Mehrkosten

Neben der kostenpflichtigen Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung monierte die Wettbewerbszentrale außerdem die Verwendung von kostenpflichtigen Telefonnummern zur Kontaktaufnahme zum Anbieter.

In dem zweiten Verfahren kam das Landgericht Stuttgart noch nicht zu einer Entscheidung. Die Rechtsfrage wurde dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der über die Zulässigkeit der Mehrwertnummer in der Widerrufsbelehrung entscheiden wird.

Tipp:

Nach derzeit geltendem Recht muss für Fragen des Verbrauchers, die im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag stehen und dessen Abwicklung betreffen, stets eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt werden. Vielen Online-Händlern fehlt, besonders in der stressigen Weihnachtssaison, die Zeit, auch telefonisch für ihre Kunden erreichbar zu sein. Hilfe erhalten Händler vom Büroservice des Händlerbundes.

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