Billig, billiger, Superschnäppchen! – Tolle Lockangebote, die jedoch nur in ganz begrenzter Stückzahl zur Verfügung stehen und nach kürzester Zeit ausverkauft sind, finden sich immer wieder. Doch das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Schnäppchenpraxis nun auf den Prüfstand gestellt und diese Praxis in einem Prozess als „irreführend“ abgestraft.
(Bildquelle Mann im Einkaufswagen: Ollyy via Shutterstock)
In einem aktuellen Prozess des Oberlandesgerichts Koblenz ging es um Werbeangebote bzw. Lockschnäppchen, die jedoch nur in eng begrenzter Zahl auf Lager waren. Ein Händler hatte nach Angaben von Spiegel Online in Printmedien und im Internet für einen Staubsauger geworben, der jedoch „nur in limitierter Stückzahl“ vorhanden war. Das Angebot lockte die Kunden und war so knapp bemessen, dass es online bereits nach vier Minuten ausverkauft war. Auch stationär wurde der Staubsauger angeboten. Dort war das Gerät nach ein bis zwei Stunden vergriffen.
Das Gericht stufte diese Werbung als irreführend ein, da ein Unternehmen grundsätzlich nicht für ein Produkt werben dürfe, wenn für den potenziellen Kunden keine realistische Chance bestünde, das beworbene Produkt zu kaufen. – Auch wenn er schnell, das heißt innerhalb eines kurzen Reaktionszeitraums, auf das Angebot reagiert (Aktenzeichen 9 U 296/15).
Kommentar schreiben