Irreführende Werbung: Lockangebote müssen verfügbar sein

Veröffentlicht: 11.01.2016 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 12.01.2016

Billig, billiger, Superschnäppchen! – Tolle Lockangebote, die jedoch nur in ganz begrenzter Stückzahl zur Verfügung stehen und nach kürzester Zeit ausverkauft sind, finden sich immer wieder. Doch das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Schnäppchenpraxis nun auf den Prüfstand gestellt und diese Praxis in einem Prozess als „irreführend“ abgestraft.

 Mann im Einkaufswagen

(Bildquelle Mann im Einkaufswagen: Ollyy via Shutterstock)

In einem aktuellen Prozess des Oberlandesgerichts Koblenz ging es um Werbeangebote bzw. Lockschnäppchen, die jedoch nur in eng begrenzter Zahl auf Lager waren. Ein Händler hatte nach Angaben von Spiegel Online in Printmedien und im Internet für einen Staubsauger geworben, der jedoch „nur in limitierter Stückzahl“ vorhanden war. Das Angebot lockte die Kunden und war so knapp bemessen, dass es online bereits nach vier Minuten ausverkauft war. Auch stationär wurde der Staubsauger angeboten. Dort war das Gerät nach ein bis zwei Stunden vergriffen.

Das Gericht stufte diese Werbung als irreführend ein, da ein Unternehmen grundsätzlich nicht für ein Produkt werben dürfe, wenn für den potenziellen Kunden keine realistische Chance bestünde, das beworbene Produkt zu kaufen. – Auch wenn er schnell, das heißt innerhalb eines kurzen Reaktionszeitraums, auf das Angebot reagiert (Aktenzeichen 9 U 296/15).

Lockangebote: Hinweis auf „limitierte Stückzahl“ reicht nicht aus

Auch wenn der Händler das lockende Angebot mit der Angabe „nur in limitierter Stückzahl“ ausweist, sei dies nicht ausreichend. Das Gericht stufte solche Formulierungen als „inhaltslos“ ein, die eine „Irreführung“ der Kunden nicht mindern oder beseitigen würden. Demnach ist eine entsprechende Werbung nicht zulässig.

Von einer unzulässigen Werbung sei unter anderem dann die Rede, wenn die beworbenen Produkte „nicht für eine angemessene Zeit“ im jeweiligen Online-Shop verfügbar seien. Über eine konkrete Länge dieses Zeitraums schwieg sich das OLG Koblenz jedoch aus. Um sich auf einen möglichen Ansturm der Kunden vorzubereiten, müssten Händler auf „Erfahrungswerte“ der Vergangenheit zurückgreifen und auf Grundlage dieser Werte auch die notwendigen Produktstückzahlen einkalkulieren.

Wie auf Spiegel weiter zu lesen, habe das Unternehmen „nicht darlegen können, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage im Online-Shop nicht ausgereicht habe, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen sei.“ Mit Blick auf den Filialbestand konnte hingegen dargelegt werden, dass der Staubsauger im Zuge früherer Rabattaktionen nur gering nachgefragt wurde.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.