BGH: Recht des Verkäufers, Art der Nacherfüllung zu verweigern

Veröffentlicht: 28.10.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 28.10.2013

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, musste kürzlich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entscheiden. Die Urteilsgründe lesen Sie hier.

Das BGH hat entschieden

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann (Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 273/12).

Der klagende Kunde schloss einen Leasingvertrag. Er begehrt von dem Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, unter Berufung auf verschiedene Mängel des Fahrzeugs die Lieferung eines Neufahrzeugs. Der Verkäufer hatte den Mangel bestritten und eine Nacherfüllung verweigert. Als der Mangel bewiesen wurde, berief er sich darauf, dass eine Neulieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

Wahlrecht des Käufers

Per Gesetz steht dem Käufer beim Auftreten eines Mangels ein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (d.h. entweder Neulieferung oder Reparatur) zu.

§ 437 BGB

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, (…).

Der Verkäufer kann die Art der Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

§ 439 BGB

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (…)

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (…) verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (…)

Dies hat zur Folge, dass dem Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB das Recht zusteht, gerade die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern. Dabei ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten maßgeblich, die ins Verhältnis zum objektiven Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (nicht zum Kaufpreis) gesetzt werden muss. Diese Unverhältnismäßigkeit muss jedoch stets eine Wertung im Einzelfall erhalten.

Beispielsweise bedeutet der Austausch einer beschädigten Taste an einer Waschmaschine einen geringen Aufwand, dagegen ist die Ersatzlieferung einer neuen Maschine unverhältnismäßig.

Die Entscheidung

Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg: Das Autohaus könne sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung auf das Verweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3 BGB berufen, auch wenn dieser Einwand erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht wird.

Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung zu Unrecht mit der Begründung, dass keine Mängel vorhanden seien, so kann der Käufer den Anspruch auf Nacherfüllung klageweise geltend machen.

Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

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