Wahlrecht des Käufers
Per Gesetz steht dem Käufer beim Auftreten eines Mangels ein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (d.h. entweder Neulieferung oder Reparatur) zu.
§ 437 BGB
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, (…).
Der Verkäufer kann die Art der Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
§ 439 BGB
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (…)
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (…) verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (…)
Dies hat zur Folge, dass dem Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB das Recht zusteht, gerade die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern. Dabei ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten maßgeblich, die ins Verhältnis zum objektiven Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (nicht zum Kaufpreis) gesetzt werden muss. Diese Unverhältnismäßigkeit muss jedoch stets eine Wertung im Einzelfall erhalten.
Beispielsweise bedeutet der Austausch einer beschädigten Taste an einer Waschmaschine einen geringen Aufwand, dagegen ist die Ersatzlieferung einer neuen Maschine unverhältnismäßig.
Die Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg: Das Autohaus könne sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung auf das Verweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3 BGB berufen, auch wenn dieser Einwand erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht wird.
Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung zu Unrecht mit der Begründung, dass keine Mängel vorhanden seien, so kann der Käufer den Anspruch auf Nacherfüllung klageweise geltend machen.
Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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