"Glücks-Wochen" - Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz zulässig

Veröffentlicht: 17.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.12.2013

Gute Nachrichten aus Karlsruhe für alle Naschkatzen: Der Süßwarenhersteller Haribo darf die Aktion “GLÜCKS-WOCHEN” weiter betreiben. Die Werbung für ein Gewinnspiel, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten, verstößt nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.Gummibärchen

(Bildquelle Gummibärchen: AnutkaT via Shutterstock)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat vergangene Woche eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel als zulässig erachtet, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten (Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: I ZR 192/12). Dies teilte der Bundesgerichtshof in einer Presseerklärung mit.

Die streitenden Parteien sind Hersteller von Süßwaren (Lakritz und Fruchtgummi). Der abgemahnte Hersteller warb im Fernsehen mit "GLÜCKS-WOCHEN". Beim Kauf von fünf Packungen und Einsendung der Kassenbons nahm der Einsender an einem Gewinnspiel teil und hatte die Chance, einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.

Der abmahnende Hersteller hält die Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze.

Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg, wurde vom Bundesgerichtshof jedoch abgewiesen. Die Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz sei im konkreten Fall nicht unzulässig.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs konnte die beanstandete Werbung das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen nicht allein beeinflussen. Die Produkte des in Anspruch genommenen Herstellers sind bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich.

Die Kosten der Gewinnspielteilnahme werden deutlich. Es werden auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert.

Kein Verstoß gegen spezielle kinder- und jugendschützende Vorschriften

Der Fernsehspot des abgemahnten Süßwarenherstellers verstößt auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthält keine unzulässige unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder. Er ist auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen.

Fazit

Wie dieses Urteil zeigt, greift das Kopplungsverbot nicht generell. Jedes Gewinnspiel ist im Einzelfall zu beurteilen.

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