Gute Nachrichten aus Karlsruhe für alle Naschkatzen: Der Süßwarenhersteller Haribo darf die Aktion “GLÜCKS-WOCHEN” weiter betreiben. Die Werbung für ein Gewinnspiel, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten, verstößt nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
(Bildquelle Gummibärchen: AnutkaT via Shutterstock)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat vergangene Woche eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel als zulässig erachtet, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten (Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: I ZR 192/12). Dies teilte der Bundesgerichtshof in einer Presseerklärung mit.
Die streitenden Parteien sind Hersteller von Süßwaren (Lakritz und Fruchtgummi). Der abgemahnte Hersteller warb im Fernsehen mit "GLÜCKS-WOCHEN". Beim Kauf von fünf Packungen und Einsendung der Kassenbons nahm der Einsender an einem Gewinnspiel teil und hatte die Chance, einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.
Der abmahnende Hersteller hält die Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze.
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