Kein Wertersatz nach Widerruf von Matratzenkauf im Online-Handel

Veröffentlicht: 07.06.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.06.2016

Üben Kunden ihr gesetzliches Widerrufsrecht aus, ist das nach Willen des Gesetzgebers ihr gutes Recht. Werden die gekauften Artikel aber über die „notwendige Prüfung“ hinaus benutzt oder gar beschädigt und können unter Umständen nicht wieder als Neuware verkauft werden, stellt sich vielen Online-Händlern die Frage nach einem Erlöschen des Widerrufsrechtes oder dem Wertersatz.

Matratze

(Bildquelle Matratzenkauf: Ljupco Smokovski via Shutterstock)

Nutzung führt nicht zum Ausschluss des Widerrufsrechts

Verbraucher sind bei Bestellungen im Online-Handel berechtigt, die Ware auszuprobieren und zu testen. Dies kann auch durch eine Ingebrauchnahme sein, solange sich der Verbraucher im Rahmen der berechtigten Prüfung bewegt, wie z.B. beim Aufbau von Möbeln oder beim Befüllen eines Wasserbettes.

Das Widerrufsrecht erlischt auch nicht bzw. ist nicht generell ausgeschlossen, wenn der Artikel benutzt wurde. Erst, wenn gesetzlich spezielle Ausschluss- und Erlöschensgründe greifen, kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers beseitigt werden.

Übrigens: Dass auch das Motiv des Widerrufs unbeachtlich ist, hat der Bundesgerichtshof bestätigt.

Wertersatz nur bei übermäßiger Benutzung

Es kommt jedoch ein Wertersatzanspruch des Online-Händlers in Frage, wenn der Verbraucher das Produkt nicht mehr prüft, sondern übermäßig benutzt. Die Fälle sind in der Praxis gar nicht so selten. Zuletzt wurde (wieder) ein Matratzen-Fall vor Gericht verhandelt. Der Nutzer hatte zwei Matratzen bestellt und jeweils eine Nacht auf diesen zur Probe geschlafen.

Der Verbraucher muss in diesem Fall keinen Wertersatz (d.h. eine Art Schadensersatz) leisten, auch wenn die Ware dadurch einen vollständigen Wertverlust erleidet (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 7 C 273/15). Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Anspruch des Händlers auf ein Nutzungsentgelt, wenn der Kunde zwei bestellte Matratzen jeweils eine Nacht lang benutzt hat. Mit der Nutzung der Matratzen jeweils nur über eine Nacht geht noch keine übermäßige Nutzung einher.

Das Gericht nahm bei der Argumentation Bezug auf vorangegangene Urteile: Da es sich bei einem Bett regelmäßig um eine langfristige, für das eigene Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffung handele, dürfte auch eine dreitägige Nutzung noch als angemessene Prüfung zu werten sein (vgl. Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 337/09).

Es war im verhandelten Fall zwar nicht zu entscheiden, ob das dem Verbraucher zustehende Prüfungsrecht noch eine Zeitdauer von 3 Tagen bzw. von 3 Nächten umfasst oder ob nicht eine zulässige Nutzung von allenfalls 1 - 2 Nächte anzunehmen ist (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.04.2012, Az. 119 C 462/11). Im Fall lag nur eine Nutzungsdauer von 1 Nacht vor, die vom berechtigten Prüfungsumfang umfasst ist. Auch ein Test über jeweils 2 Nächte pro Matratze wäre nach Einschätzung des Gerichts noch vom Prüfungsrecht umfasst.

Zur Ermittlung des Wertersatzes

Das Amtsgericht widmet sich – obwohl nicht entscheidungserheblich – noch der Frage der Berechnung eines Wertersatzes. Es sei bei der Berechnung auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Verbraucher im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abzustellen.

Konkret bedeutet dies, dass bei einer Nutzungsdauer einer Matratze von 10 Jahren und dem Kaufpreis für die beiden Matratzen von 939,79 Euro der Umfang der tatsächlichen Nutzung als Grundlage für einen Wertansatz mit rund 0,52 Euro für eine Testnacht auf beiden Matratzen zu veranschlagen wäre.

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