Um die Kunden der Konkurrenz in das eigenen Geschäft zu locken, dachte sich ein Drogeriemarkt etwas Besonderes aus: die Drogeriemarktkette warb damit, dass Kunden in ihren Filialen die 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können. Rechtlich ist diese Marketingidee nicht zu beanstanden.
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Die Einlösung von Gutscheinen der Konkurrenz? Nach Meinung der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eine gezielte Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben. Wenn sich ein Unternehmen die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu Eigen machen will (oder muss) und deren Erfolg verhindert, ist das ein klarer Wettbewerbsverstoß. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Drogeriemarktkette habe die Werbemaßnahme mit den Konkurrenzunternehmen vereinbart.
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