Neues Urteil: Sofortüberweisung als Zahlungsart im Online-Shop

Veröffentlicht: 15.11.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.11.2016

Mit der Zahlung per Sofortüberweisung soll das Bezahlen so einfach wie noch nie gehen. Der Zahlungswillige nutzt dabei seine Online-Banking-Daten und wird ohne gesonderte Registrierung beim Zahlungsanbieter Sofortüberweisung zur Zahlung geführt. Der Online-Shop kann die Bestellung schneller als bei einer regulären Vorkasseüberweisung bearbeiten und die Ware sofort versenden.

Online-Payment
© A. and I. Kruk / Shutterstock.com

Verbraucher müssen gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart nutzen können

Die Zahlung per Sofortüberweisung ist in immer mehr Online-Shops zu finden. Das hat auch das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt und herausgefunden, dass die Zahlungsart bei 54 Prozent der 100 umsatzstärksten Online-Shops eingesetzt werde. Weil die Sofortüberweisung einfach und mit fast allen deutschen Bankkonten verknüpft werden kann, ist es daher durchaus eine gängige Zahlungsart.

Jedoch soll es laut Landgericht Frankfurt am Main bei der Sofortüberweisung daran hapern, dass Dritte in die sehr sensiblen Kontodaten und Sicherheitsmerkmale (z. B. Pin) Einsicht erhalten. Für den Verbraucher sei das nicht zumutbar. Genau diese Zumutbarkeit einer Zahlungsart ist jedoch notwendig, denn Verbrauchern muss gesetzlich mindestens eine gängige (d. h. weit verbreitete) und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart zur Verfügung stehen.

Simpel bezahlen mit der Sofortüberweisung!?

In der zweiten Instanz, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, waren die Richter jedoch etwas milder und praxisfreundlicher (Urteil vom 24.08.2016, Az.: 11 U 123/15). Maßstab bei der Zumutbarkeit sei unter anderem, welcher Mehraufwand mit der Zahlungsmöglichkeit verbunden ist, welcher Verzögerungen eintreten können und welche Sicherheits- und Missbrauchsgefahren bestehen. Gründe, die bei einer Sofortüberweisung gegen die Zumutbarkeit für den Verbraucher sprechen, konnten die Richter nicht feststellen.

Dass die Rechtsfrage in die nächste Runde, d. h. vor den Bundesgerichtshof gehen wird, ist denkbar. Auch bei einigen anderen Zahlungsarten ist das letzte Wort sicher noch nicht gesprochen. Vorerst gilt mit diesem Urteil: Die Zahlungsmöglichkeit über Sofortüberweisung darf die einzige kostenlose Zahlungsart im Online-Shop sein.

 

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