Bei Urheberrechtsverletzungen müssen Plattformen Adressdaten herausgeben

Veröffentlicht: 05.09.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
Erhobene Hand, die "Stopp" signalisiert

Während laut der Händlerbund Abmahn-Studie im Jahr 2015 rund vierzehn Prozent aller Abmahnungen urheberrechtlichen Hintergrund hatten, waren es 2016 nur noch elf Prozent. Nichtsdestotrotz hat das Thema nicht weniger Brisanz und Verstöße müssen und sollen angemessen verfolgt werden.

Gesetzlicher Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen

Auch wenn die Fotos noch so allgemein wirken, beispielsweise nur das Produkt vor einem weißen Hintergrund darstellen, sind sie urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Einwilligung des Fotografen oder Rechteinhabers nicht genutzt werden. Ähnlich sieht es bei Produktbeschreibungen aus. Auch die drohenden Kosten, die sich auf mehrere Tausend Euro belaufen können, sind noch nicht genug Abschreckung.

Besonders die Anonymität des Internets macht es Betroffenen im Ernstfall jedoch schwer, die Täter ausfindig zu machen und sie angemessen zur Verantwortung zu ziehen. Wer gewerbliche Webseiten betreibt, über die Urheberrechte verletzt werden, kann jedoch von dem Betroffenen auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Dazu gehört unter anderem die Auskunft über die Anschriften der Täter. Auch Google und Youtube seien gesetzlich verpflichtet, Auskunft über Namen und Anschrift zu erteilen.

Youtube und Google müssen E-Mail-Adresse ihrer Nutzer herausgeben

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Youtube und Google dazu verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer bekannt zu geben, wenn diese Urheberrechte verletzen (Urteil vom 22.08.2017, Az.: 11 U 71/16 - nicht rechtskräftig).

Achtung Sarkasmus: Obwohl das Gesetz aus dem Jahre 1990 nur die „Anschrift“ erwähnt, seien die nunmehr „geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung“ zu tragen und damit auch die E-Mail-Adresse zu nennen.

Die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse seien jedoch nicht von dieser Auskunft umfasst. Die Klarnamen und die Postanschrift der Nutzer lägen Youtube und Google nicht vor und die Klage auf Herausgabe wurde in diesen Punkten fallen gelassen. Ansonsten bestünde auch darüber eine Auskunftspflicht. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist möglich.

Exkurs: Ähnliche Probleme kann es bei negativen Bewertungen geben, wenn die Plattform zur Herausgabe der Daten des Bewertenden aufgefordert wird. Hier gibt es jedoch keinen Auskunftsanspruch und die betroffenen Personen oder Unternehmen müssen den Weg über die Strafverfolgungsbehörden suchen.

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