Schlussantrag

EuGH-Generalanwalt: Opt-In-Pflicht für die Einholung einer Cookie-Zustimmung bei Planet49

Veröffentlicht: 27.03.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.03.2019
opt-out und opt-in in einer Sprechblase

Grundlage des Falls, der gerade beim Europäischen Gerichtshof liegt, ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Geklagt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber der Homepage Planet49. Auf dieser Seite wurde ein Gewinnspiel veranstaltet. Für die Gewinnspielteilnahme muss der Nutzer einige personenbezogene Daten eingeben. Unter den Eingabefeldern für Name und Anschrift befindet sich ein Hinweistext:

[x] Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst R. bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die P. GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches P. eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch R. ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.

Der Bundesverband sieht in dem voreingestellten Kästchen einen Verstoß. Nachdem das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, ging der Verband in Revision. Der Bundesgerichtshof hat den EuGH um Hilfe bei der Auslegung der Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie, seit 2009 durch Cookie-Richtlinie ergänzt) angerufen (BGH, Beschluss vom 05.10.2017 - Az.: I ZR 7/16).

Reicht die Opt-Out-Variante?

Wer Newsletter verschickt, der weiß: Die Einwilligung zum Versenden dieser E-Mails muss über eine Opt-In-Variante erfolgen. Bei der Einwilligung zur Verwendung von Cookies scheint die Sache aber nicht so glasklar zu sein: Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015 - Az.: 6 U 30/15) hat sich jedenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass das Erfordernis einer Opt-In-Variante den Vorschriften nicht zu entnehmen ist. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat die Richtlinie genau anders ausgelegt und sieht ein Erfordernis der Opt-In-Funktion.

Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren nun insgesamt vier Fragen zur Auslegung der Richtlinie an den EuGH gestellt, um das Problem zu klären. Unter anderem geht es um die Frage, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn die Checkbox vorausgewählt ist und der User die Zustimmung aktiv abwählen muss.

Generalbundesanwalt: „keine wirksame Einwilligung”

In seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt klargestellt, dass seiner Ansicht nach beim Opt-Out-Verfahren keine wirksame Einwilligung im Sinne der Richtlinie vorliegt. Ob das Gericht dieser Meinung folgen wird, bleibt abzuwarten. In der Regel schließt sich der EuGH allerdings den Rechtsansichten des Generalanwaltes an.

Bedeutung für Deutschland

Schließt sich der EuGH der Meinung an, müssen Webseiten-Betreiber die ausdrückliche Einwilligung ihrer Besucher einholen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Nutzer transparent und nachvollziehbar über Art und Umfang der Datennutzung informiert wird. Dies betrifft auch den Einsatz von Tools von Drittanbietern. Die häufig verwendeten – laut DSGVO aber oft nicht notwendigen – Cookie-Banner würden diesen Anforderungen in der Regel nicht genügen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#2 Michael 2019-03-27 20:01
"Es ist überflüssig und reine Zeit- und auch Geldverschwendu ng, dass sich Gerichte damit beschäftigen."

Nana, Sie können doch nicht die Existenzgrundla ge einiger Anwälte entziehen, die so schlecht in ihrem Beruf sind, dass sie sich mit Abmahnungen ihr Brot verdienen, bzw. sie sich über Wasser halten.
Sollte so ein Anwalt mitlesen: Es ist keine Schande statt dessen lieber Hartz4 zu beantragen.
Der Schaden für die Wirtschaft ist geringer. Es kostet heute ein Vermögen, wenn man im Internet mit Handel Geld verdienen will mit diesen Blutsaugern aka Zecken.

Ich bin seit 1999 im Netz und frage mich, was ich bis 2010 ohne die ganze "Hilfe" des Gesetzgebers für meine angeblichen Rechte gemacht hatte?!

Das Netz schafft sich ab. Haben wir ja gerade gestern erlebt, wer die Gesetze für wen macht und wer damit nur verdienen soll.

Das Beste ist, sein Angebot auf EU-ferne Server zu legen und auf die EU zu husten.
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#1 Anke Blum 2019-03-27 14:22
Ich kann nicht nachvollziehen, dass um Cookies so ein Gewese gemacht wird. Jeder moderne Browser verfügt über eine Funktion, die Cookies beim Beenden der Browsersitzung automatisch löscht. Mein Firefox kann das und ich habe die Funktion aktiviert. Damit ist die Sache erledigt.

Es ist überflüssig und reine Zeit- und auch Geldverschwendu ng, dass sich Gerichte damit beschäftigen.

In diesem Fall sollte der Fokus vielmehr darauf gerichtet werden, dass eine Zustimmung nicht voreingestellt sein darf sondern immer aktiv vom Anwender erfolgen muss.
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