Polizist muss 1.400 Euro hohes DSGVO-Bußgeld zahlen

Veröffentlicht: 19.06.2019
imgAktualisierung: 20.06.2019
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.06.2019
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Stoppschild mit der Aufschrift DSGVO
© MichaelJayBerlin / shutterstock.com
Laut dem Landesdatenschutzbeauftragten Stefan Brink ist dies das erste DSGVO-Bußgeld, welches gegen eine Person im öffentlichen Dienst verhangen wurde.


Eigentlich hätte der Polizeibeamte von Anfang an wissen können, dass sein Vorgehen nicht nur aus Datenschutzgründen unklug ist: Ohne einen dienstlichen Bezug fragte der Beamte laut Heise die Kfz-Kennzeichen einer Zufallsbekanntschaft ab. Die so vom Kraftfahrtbundesamt erhaltenen Personalien nutzte er dann für eine Abfrage bei der Bundesnetzagentur. So gelangte der Polizist sowohl an die Festnetz- als auch an die Mobilfunknummer der Bekanntschaft und kontaktierte diese dann auch.

Erstes Bußgeld gegen einen Mitarbeiter einer öffentlichen Stelle

Folge dieser Datenabfrage ist ein mittlerweile rechtskräftig gewordener Bußgeldbescheid in Höhe von 1.400 Euro. Für den baden-württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten Stefan Brink ist es laut Heise das erste DSGVO-Bußgeld, welches gegen Mitarbeiter einer öffentlichen Stelle verhängt wurde.

Landesdatenschutzgesetz untersagt Ahndung gegen öffentliche Stelle

Laut dem Landesdatenschutzgesetz ist es eigentlich untersagt, von öffentlichen Stellen begangene DSGVO-Verstöße zu ahnden. „Dieses Gesetz gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei [...] zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit“, heißt es dazu in § 2. Darauf konnte sich der Polizist hier aber nicht berufen, da die Datenverarbeitung eben nicht einem der genannten, sondern rein privaten Zwecken diente.

„Auch Mitarbeiter öffentlicher Stellen haben die geltenden Datenschutzregeln zu beachten“, wird Stefan Brink dazu von Heise zitiert.

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 19.06.2019
img Letzte Aktualisierung: 20.06.2019
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KOMMENTARE
1 Kommentare
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Susanne
20.06.2019

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Dieses Urteil freut mich!
Es kann ja nicht sein, dass Mitarbeiter im öffentlichen Dienst Ihre Möglichkeiten für private Zwecke nutzen.

Jedoch ist es leider bis dato in den seltensten Fällen nachvollziehbar , an welcher Stelle und von wem die Daten abgefragt wurden. Denn in einigen Verwaltungen sind die Sicherheitsstan dards noch nicht vollständig durchgesetzt. So kann in diesen (veralteten) Systemen jeder schauen und suchen, ohne dabei erkannt zu werden.

Außerdem ist es z.B. für ein Stalking-Opfer nicht so leicht, eine Ermittlung einleiten zu lassen.

Dennoch: Super!