EU-Verpackungsrichtlinie

Verpackungsrecht: Was gilt für Online-Händler in der EU?

Veröffentlicht: 19.10.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 16.10.2020
Kartons vor EU-Fahne

Einfach locker-flockig drauflos handeln, das ist zwar eine nette Idee, aber sie ist nicht besonders nachhaltig. Für gewerbliche Anbieter gibt es eine Fülle an Vorgaben, die berücksichtigt werden sollten, wenn entsprechende Konsequenzen wie Abmahnungen vermieden werden sollen. Teil dieser Regeln ist auch das Verpackungsgesetz. Wer hierzulande systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss diese einerseits bei einem dualen System – also einem Entsorger – lizenzieren, andererseits eine Registrierung bei der Zentralen Stelle für das Verpackungsregister LUCID vornehmen. 

Das trifft insbesondere Online-Händler. Systembeteiligungspflichtig ist hier zum Beispiel die Versandverpackung, die der Händler nutzt, um die Ware zum Käufer zu bringen. 

So jedenfalls ist die Lage in Deutschland. Wie aber steht es in anderen europäischen Ländern? Tatsächlich gibt es eine EU-weite Richtlinie, die sich mit den Verpackungen und dem daraus resultierenden Abfall beschäftigt. Wer nun denkt, damit sei innerhalb der EU alles harmonisiert, bzw. ähnlich gestaltet, der liegt damit aber – leider – falsch. Schauen wir uns an, um was es geht. 

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Das Verpackungsgesetz und sein Geltungsbereich

Das Verpackungsgesetz ist ein nationales Gesetz. Die Regeln, die es aufstellt, gelten also nur in Deutschland. Seine Pflichten knüpft das Verpackungsgesetz unter anderem an das Merkmal, dass die Verpackungen im Geltungsbereich des Gesetzes an Dritte abgegeben werden, und das mit dem Ziel des des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Das beschreibt etwa den Fall, dass ein Online-Händler eine Bestellung an den Empfänger in Hamburg verschickt. Die Versandverpackung landet also samt Inhalt in Deutschland. Das Merkmal ist erfüllt, und das Verpackungsgesetz anwendbar. Ähnlich liegt der Fall bei Importen nach Deutschland. 

Verschickt der Online-Händler die Lieferung nun aber nicht nach Deutschland, sondern zum Beispiel zu einem Empfänger nach Österreich, dann landet die Versandverpackung natürlich dort, und nicht in Deutschland. Insofern ist das deutsche Verpackungsgesetz auch wenig relevant für diesen Fall. Möglicherweise hat ja aber Österreich eine Regelung getroffen, die beachtet werden muss? Dazu später. 

Die EU-Verpackungsrichtlinie – Eine gemeinsame Grundlage

Deutschland hat sich die Regeln, die im Verpackungsgesetz stehen, nicht völlig im Alleingang überlegt. Hinter dem Verpackungsgesetz steht insbesondere die sog. EU-Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG, geändert durch Richtlinie (EU) 2018/852)), außerdem auch die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG, geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851)). Die EU macht also eigene Vorschriften zum Umgang mit Verpackungsabfällen. Doch keine Sorge: Online-Händler tun zwar gut daran, die für sie wichtigen Regeln ungefähr zu kennen. Mit diesen EU-Texten müssen sie sich aber nicht befassen. Eine eigene rechtliche Wirkung für sie haben die EU-Richtlinien nämlich nicht. Vielmehr ist es so, dass die einzelnen Mitgliedstaaten den Inhalt dieser Richtlinien in ihren eigenen Gesetzen umsetzen müssen. Die wiederum sollten dann natürlich berücksichtigt werden. 

Das ist auf der einen Seite ein Vorteil, auf der anderen Seite aber auch ein erheblicher praktischer Nachteil. Wenn jeder Mitgliedstaat die Vorschriften selbst mit eigenen Gesetzen umsetzen muss, dann hat am Ende eben auch jeder Staat seine eigenen Regeln. Auch, weil die Staaten etwas Handlungsspielraum bei der Umsetzung der EU-Richtlinien haben. Die Konsequenz: Prinzipiell kann es in jedem Land unterschiedliche Gesetze zu Verpackungen und den Pflichten von Inverkehrbringern wie Online-Händlern geben. 

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Verpackungen: Was gibt die EU da vor?

Während das Verpackungsgesetz im Hinblick auf die Systembeteiligungspflicht nur für Verpackungen gilt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, kennt die EU-Verpackungsrichtlinie diese Einschränkung nicht. Sie gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, ganz unabhängig davon, wo sie schließlich anfallen. 

Dabei geht sie verschiedene Themen an, unter anderem:

  • Abfallvermeidung

An erster Stelle steht das Ziel, aus Verpackungen resultierende Abfälle nach Möglichkeit zu vermeiden, aber auch die Auswirkungen dieser Abfälle auf der gesamten Welt zu verringern. Damit soll ein hohes Umweltschutzniveau hergestellt werden, auch indem das Recycling einen festen Platz erhält. Dies hat sich in Deutschland etwa darin niedergeschlagen, dass Verpackungen eben nicht im Restmüll enden, sondern über die Wertstoff- bzw. Papiertonne gesondert gesammelt werden, und damit im Idealfall einer ressourcenschonenden Wiederverwertung zugeführt werden können. Ziel ist es, dass infolge der Wiederverwendung von Verpackungen bzw. Rohstoffen keine neuen mehr in den Verkehr gebracht werden müssen – die sog. Kreislaufwirtschaft. 

  • Wiederverwendung und Verwertung

Im Kern befasst sich die Richtlinie dann damit, wie die Ziele erreicht werden können. Demnach sollen die Mitgliedsstaaten etwa Maßnahmen ergreifen, durch die sich der Anteil wiederverwertbarer Verpackungen erhöht. Dazu können zum Beispiel Pfandsysteme gehören, oder auch wirtschaftliche Anreize. 

Zudem erhalten die Mitgliedstaaten Zielvorgaben. Sie müssen sicherstellen, dass gewisse Anteile der Abfälle verwertet werden. Ein Beispiel: Deutschland muss, wie alle anderen Mitgliedstaaten, sicherstellen, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2025 mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycled werden, bis 2030 sollen es 70 Prozent sein (Art. 6 Abs. 1 lit. f). Dabei gelten für einzelne Materialarten nochmal gesonderte Regeln. So müssen bis Ende 2025 mindestens 50 Prozent der Kunststoffe recycelt werden, bis Ende 2030 dann 55 Prozent – soweit jedenfalls die europäischen Vorgaben für die Staaten. Komplett in Stein gemeißelt sind sie nicht: Die Werte sollen perspektivisch dahingehend geprüft werden, ob sie erhöht oder beibehalten werden sollten. 

Zusatzinfo: Erst kürzlich, am 09.10.2020, hat der Bundesrat die Änderung einiger Gesetze gebilligt, die der Bundestag im September 2020 beschlossen hat. Ziel davon ist, die EU-Abfallrahmenrichtlinie in das deutsche Recht umzusetzen. Geändert wird dazu neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz z.B. auch das Verpackungsgesetz. Änderungen wird es einige geben, darunter etwa die Anpassung der Recyclingquoten, die Ausweitung der Pflicht zur Getrenntsammlung bestimmter Abfallarten oder auch die Regelung, dass öffentliche Stellen bei der Beschaffung von Materialien ökologisch vorteilhafte Erzeugnisse nutzen müssen. 

  • Herstellerverantwortung

Bei den Verpackungsabfällen ist es dann wie überall anders auch: Jemand muss verantwortlich sein – in diesem Fall eben für die anfallenden Abfälle. Online-Händler dürfen sich hier nun direkt angesprochen fühlen: Sie sind es, die die Verpackungsrichtlinie nun in Blick hat. Natürlich nicht ausdrücklich Online-Händler, sondern den Personenkreis, der die Verpackungen in den Verkehr bringt. „Da die Verpackungsmenge und die Verpackungsart in der Regel nicht vom Verbraucher, sondern vom Hersteller bestimmt wird, sollte ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden“, heißt es dazu in den Erwägungsgründen der Richtlinie – also quasi in den Gedanken, die man sich zur Reglementierung gemacht hat. 

Das bedeutet: Der Hersteller eines Produktes hat es in der Hand, in welche Art und Menge an Verpackung er die Ware bettet, genauso wie Online-Händler praktisch die Oberhand bei der Auswahl der Versandverpackung besitzen. Deswegen wird hier die „erweiterte Herstellerverantwortung“ auf den Tisch gebracht. Eine Ausprägung davon kennen auch die deutschen Online-Händler: Die Systembeteiligungspflicht. Über den finanziellen Beitrag an die dualen Systeme leisten Händler quasi ihre Verantwortung dafür, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen gesammelt und verwertet werden. Darüber hinaus erfüllen die dualen Systeme aber noch weitere Aufgaben, die die Verpackungsrichtlinie fordert, und sorgen so zum Beispiel für Informationskampagnen für Verbraucher. 

Export – Die Ware geht nach außerhalb Deutschlands

In Deutschland ist das Verpackungsgesetz also die Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie. Wie sieht das in anderen Ländern aus? Gilt dort das Gleiche wie in Deutschland? 

Ganz offenkundig tut es das leider nicht. So wie im Verpackungsgesetz die Regeln der Verpackungsrichtlinie nicht ausschließlich Eins zu Eins umgesetzt sind, ergeben sich in anderen Ländern mitunter starke Abweichungen zu der in Deutschland gewohnten Situation. Die Mitgliedstaaten haben eben einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung. 

Exportieren Online-Händler nun Ware ins Ausland, indem sie also beispielsweise eine Bestellung eines Käufers dorthin verschicken, unterfallen sie möglicherweise nationalen Gesetzen rund um die Verpackungen. Hier gibt es nun zwei praktische Möglichkeiten: Einerseits können Händler sich selbst darum kümmern, dass sie die jeweilige Regulierung erfüllen. Es muss zwar nicht, kann aber eine Herausforderung sein. Denn darüber, welche Regeln in welchem Land gelten, gibt es keine und abschließende einfache Übersicht. Noch dazu kommt, dass die jeweiligen Gesetze regelmäßig in der jeweiligen Landessprache verfasst sind. 

Kümmern sich Online-Händler selbst um die Bewältigung der Verpackungsvorschriften, sollten sie sich dabei unter anderem folgende Fragen stellen:

  • Gelten im Zielland Vorschriften, die mich als Online-Händler grundsätzlich betreffen?

  • Gibt es womöglich Bagatellgrenzen, die überschritten werden müssen, damit die etwaige Pflichten für mich gelten – wie zum Beispiel eine Mindestmenge an in Verkehr gebrachten Verpackungen im jeweiligen Land?

  • Macht es einen Unterschied, ob es sich um eine B2B- oder B2C-Lieferung handelt?

  • Welche Verpackungen betreffen die jeweiligen Pflichten? Beispiel: Geht es nur um die Versandverpackung, oder auch die Verpackung des Produktes selbst?

  • Gelten Besonderheiten, wenn ich Dienste wie Dropshipping oder Fulfillment nutze?

  • Ist die Anmeldung für ein Register wie das Verpackungsregister LUCID in Deutschland notwendig?

  • Müssen Verpackungen gekennzeichnet sein?

  • Dürfen gekennzeichnete Verpackungen dort unproblematisch genutzt werden? Muss die Nutzung von Kennzeichen im Ausland womöglich lizenziert werden?

  • Welche Fristen müssen eingehalten werden?

  • Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Wem das zu umständlich oder kompliziert ist, kann sich alternativ eines Dienstleisters bedienen. Diverse Anbieter, die die Verpackungslizenzierung in Deutschland übernehmen, versorgen Online-Händler auch mit sogenannten europaweiten Lizenzen. Das spart vermutlich einiges an Zeit und Nerven, kostet im Gegenzug aber natürlich Geld. Oftmals gibt es hier feste Paketpreise, die Online-Händlern das Inverkehrbringen einer bestimmten Maximalmenge an Verpackungen im Ausland erlauben. 

Fest steht: Der richtige Umgang mit den Verpackungsgesetzen kann haarig werden, wenn der Versand ins Ausland geht. Wir haben uns einmal umgeschaut, wie es denn in anderen EU-Staaten um Verpackungsregister wie jenen in Deutschland steht und konnten feststellen: Die Lage ist ernüchternd. Nur zu einigen Ländern stießen wir auf verlässliche Ergebnisse. Teils sorgen aber auch Sprachbarrieren dafür, dass exportwillige Online-Händler darin gehemmt werden könnten, ihrer gegebenenfalls bestehenden Verpflichtung nachzukommen. 

EU-Verpackungsregister in verschiedenen Ländern: Informationsquellen für Online-Händler

In Griechenland gibt es ein Verpackungsregister. Hier wird nur in der Landessprache kommuniziert. Die Informationsmöglichkeiten sind für Händler außerdem aus technischen Gründen beschränkt: Nicht jeder Browser öffnet die Seite ohne Weiteres, da offenbar ein Sicherheitszertifikat fehlt. 

Großbritannien hat ebenfalls ein Verpackungsregister. Kleine Online-Händler müssen sich hier jedoch nicht registrieren, da es Bagatellgrenzen gibt: Die Verpflichtung besteht erst ab 50 Tonnen Verpackungsabfällen bzw. einem Jahresumsatz von zwei Millionen Pfund.  

Italien informiert via CONAI über die Pflichten für Hersteller und Nutzer von Verpackungen in italienischer und englischer Sprache. Umgesetzt wurde die EU-Abfallrichtlinie im sog. Legislative Decree No 152/2006. 

In Österreich gibt es ähnlich ausgeprägte Pflichten in Bezug auf Verpackungen wie in Deutschland. Die Wirtschaftskammer erteilt auf ihrer Webseite Auskunft über Regeln und Pflichten. 

In Polen existiert ein Verpackungsregister ähnlich der deutschen Variante. Online-Händler können online überprüfen, inwiefern sie einer Registrierungspflicht unterliegen. Allzu einfach ist dies jedoch nicht, da das Portal ausschließlich in polnischer Sprache zur Verfügung steht

Für Spanien informiert das Rücknahmesystem ecoembes über die Pflichten rund um Verpackungen.

Kommentare  

#1 Petra 2020-10-22 08:54
Für mich bedeutet das alle Euroländer vom Versand auszugrenzen. Ich zahle doch nicht unnötig Geld für ev. keine, oder nur 1 - 2 Sendung pro Jahr in die Länder.
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