Verkauf digitaler Inhalte: Regierungsentwurf beschlossen

Veröffentlicht: 14.01.2021
imgAktualisierung: 14.01.2021
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.01.2021
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© Zakharchuk / Shutterstock.com
Der Verkauf von digitalen Inhalten ist gesetzlich kaum geregelt und ist daher dringend überarbeitungsbedürftig.


Wie unser Jahresausblick auf das neue Jahr gezeigt hat, wird es dieses und im kommenden Jahr einiges an Neuerungen geben. Die Grundsteine dafür werden jetzt schon gelegt. Dazu gehört unter anderem eine Erweiterung des Gewährleistungsrechts zum Nachteil der Händler. Ein weiterer großer Brocken ist die Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte. Weil eine Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht direkt und unmittelbar gilt, muss sie erst in deutsches Recht gegossen werden. Den ersten Schritt hat die Bundesregierung im November getan und einen Regierungsentwurf vorgelegt. Nun wurde der Regierungsentwurf beschlossen.

Mehr Transparenz und Verbraucherschutz gefordert

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat gestern den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über digitaler Inhalte und digitale Dienstleistungen sowie den Entwurf eines Gesetzes u.a. zur Überarbeitung des Widerrufs- und Gewährleistungsrechts beim Erwerb digitaler Inhalte veröffentlicht. „Die Regelungen bringen Verbraucherinnen und Verbrauchern zahlreiche Verbesserungen beim Kauf von Software, Apps oder E-Books sowie beim Einkauf auf den bekannten Online-Marktplätzen.” heißt es in der Meldung des BMJV.

Informationen lebenslange Updates für digitale Inhalte

Ein neuer Paragraph sieht im Entwurf die Verpflichtung des Verkäufers vor, dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen (Updates und Upgrades), die für den Erhalt  der Leistungsfähigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitzustellen und den Verbraucher darüber zu informieren. Im Fall einer dauerhaften Bereitstellung ist damit der gesamten Bereitstellungszeitraum umfasst. In Fällen einmaliger Bereitstellungen soll jener Zeitraum umfasst sein, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der digitalen Produkte und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann. Allein hierbei ist schon die Abgrenzung schwierig und für Verbraucher nicht leicht nachvollziehbar.

Das ist für die Anbieter ein großer finanzieller Aufwand und könnte die Wegwerfmentalität ins Digitale ziehen, denn Anbieter werden kein Interesse haben, lebenslang diese Verpflichtungen zu erfüllen.

Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expert/in für: IT-Recht

Veröffentlicht: 14.01.2021
img Letzte Aktualisierung: 14.01.2021
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