Warenkaufrichtlinie

Mängelexemplare und Gebrauchtware – Was gilt ab dem 1. Januar 2022?

Veröffentlicht: 08.12.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Vintage-Schild vor Kleiderständer

Ab dem ersten Januar 2022 gelten EU-weit neue Regeln für den Verkauf von Waren an Verbraucher. Dahinter stecken die Warenkaufrichtlinie und die Digitale-Inhalte-Richtlinie. Betroffen ist insbesondere auch der Verkauf von Gebrauchtwaren oder Mängelexemplaren, und das in mehrfacher Hinsicht. Schon immer ein relevantes Thema im Bereich der gebrauchten Produkte ist die Verkürzung der Gewährleistung. In der Vergangenheit landete diese gar aufgrund von Unklarheiten im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben beim Europäischen Gerichtshof.

Mit den bald geltenden Vorschriften entsteht neuer Handlungsbedarf, der auch die technische Umsetzung betrifft. Ebenso könnte es an anderer Stelle delikat werden: Nämlich dort, wo es um Mängel geht, die dem einkaufenden Verbraucher zwar bekannt sind, dennoch aber zu Nachbesserungspflichten des Händlers führen können – wenn nicht ausreichende Vorkehrungen getroffen werden. 

Kürzere Gewährleistung weiterhin möglich?

Verbraucher haben das grundsätzliche Recht, die gekaufte Ware fehlerfrei ausgehändigt zu bekommen. Liegt doch einmal ein Fehler vor, kommt gegebenenfalls die Sachmängelhaftung, auch Gewährleistung genannt, zum Tragen. Für Neuwaren gilt klar: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Für gebrauchte Waren aber gilt eine Ausnahme. Jene Waren sind schließlich nicht mehr ganz so frisch und waren oft schon einige Zeit in Benutzung. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mangel auftritt, liegt also vermutlich höher als bei Neuware. Kein Wunder, dass Händler ihre Haftung hier begrenzen wollen. Gleichzeitig wären wohl viele Gebrauchtwaren unter der Regelgewährleistung gar nicht marktfähig. Die Dauer der Haftung auf ein Jahr zu begrenzen ist bisher insofern möglich, auch wenn sich schnell ein Fallstrick für eine Abmahnung ergeben kann. 

Die gute Nachricht: Auch nach der kommenden Rechtslage bleibt die Verkürzung der Haftungsdauer möglich. In den Worten des Gesetzes:

„Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt.“ (§ 476 Abs. 2 S. 1 BGB n.F.)

Umsetzung stellt Händler vor Aufgaben

Das Aber: Einzug in das Gesetz halten auch neue formelle Vorgaben. Und die können besonders auf der technischen Seite zur Herausforderung werden. Bislang reicht eine (korrekte) Klausel in den AGB aus, um die Haftungsverkürzung wirksam zu vereinbaren. Ab dem 1. Januar 2022 ist das nicht mehr der Fall. Hier sagt das Gesetz: 

„Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

  1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
  2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.“ (§ 476 Abs. 2 S. 2 BGB n.F.)

Bevor der Käufer seine Bestellung aufgibt, muss er also über die Verkürzung der Verjährungsfrist „eigens“ in Kenntnis gesetzt werden UND die Verkürzung muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. An dieser Stelle wird es „knackig“:

  • „Eigens“ in Kenntnis gesetzt – das zeigt bereits, dass die Information über die Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht einfach nur eine von vielen sein darf. Sie listenartig mit anderen Informationen aufzuführen, scheidet insofern wohl aus. Infrage kommt stattdessen eher etwa eine gesonderte Infobox. 
  • Das Merkmal der „gesonderten“ Vereinbarung erfordert, dass diese Abweichung hervorgehoben wird. Die Lösung per AGB-Klausel oder im Zusammenhang mit diversen anderen Vereinbarungen allgemein scheidet damit wohl auch diesbezüglich aus. „Der Unternehmer kann im Online-Handel aber eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung des Verbrauchers etwa dadurch herbeiführen, dass er auf seiner Webseite ein Kästchen oder eine Schaltfläche vorsieht, das die Verbraucher anklicken oder auf andere Weise betätigen können“, schreibt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung im Hinblick auf die gesonderte Vereinbarung. Vormarkiert dürfe diese Checkbox dabei nicht sein. 

Zwischenfazit zur Verkürzung der Gewährleistung

Die Gewährleistung darf bei gebrauchter Ware auch künftig noch auf mindestens ein Jahr verkürzt werden, eine einfache Regelung per AGB reicht jedoch nicht mehr aus. Der Verbraucher muss vor seiner Vertragserklärung in Kenntnis gesetzt UND die Verkürzung der Verjährungsfrist muss ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart werden. Der Gesetzgeber denkt bei letzterem beispielhaft an eine Checkbox.

Das ist zunächst vielleicht kein schlechter Deal für Online-Händler: Eine solche Checkbox lässt sich im eigenen Online-Shop in der Regel wohl noch einfach integrieren, und zudem lässt sich so auch das Inkenntnissetzen protokollieren. Auseinandersetzungen mit Käufern über die Gewährleistungsdauer lassen sich unter Umständen minimieren, gegenüber der Situation, dass sich eine Regelung nur in den AGB findet. 

Nun sind aber nicht nur die Feinheiten dieser Anforderung im Gesetz eher grob umrissen (z. B.: Wo kann/muss die Checkbox bzw. ein Hinweis positioniert werden? Gibt es alternative, weniger umständliche Umsetzungen für die „ausdrückliche Vereinbarung“?). „Gespannt“ sein darf man auch auf die Umsetzung auf Marktplätzen. Denn auch hier gelten die neuen Regeln, mit dem Unterschied, dass der Händler die rechtskonforme Gestaltung wesentlich weniger in der Hand hat. Ob und welche technischen Lösungen bereitgestellt werden, bleibt noch abzuwarten.

Und was droht indessen, wenn die gewählte Lösung nicht ausreichend ist? Dann gibt es keine wirksame Verkürzung der Gewährleistungsdauer. Auch bei Gebrauchtwaren gelten dann die vollen zwei Jahre. 

Ähnliches Problem: Mängel bei Mängelexemplaren

Auch im Bereich der Gewährleistung, bei Gebrauchtwaren sowie Mängelexemplaren, kommt einer anderen Regelung bald eine Bedeutung zu – und macht ein völlig neues Problemfeld auf. Bislang ist eigentlich klar: Kaufe ich ein Mängelexemplar, hat das aller Wahrscheinlichkeit nach einen Mangel. Kennt der Käufer bei Vertragsschluss einen Mangel, sind seine Ansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Das Gleiche gilt in der Regel, wenn der Käufer den Mangel wegen grober Fahrlässigkeit nicht kennt, § 442 BGB. Künftig ist das anders: Der Käufer kann nach der kommenden Rechtslage einen Kaufvertrag schließen in dem Wissen, dass die begehrte Ware mangelhaft ist, und dennoch gegenüber dem Händler Gewährleistungsrechte wie z. B. die Nacherfüllung geltend machen. Grundsätzlich gilt das nicht nur für Gebrauchtware und Mängelexemplare, jedoch ist es der Natur nach in diesen Fällen besonders relevant. Fest steht: Ganz ohne ist diese Regelung sicherlich nicht. 

Müssen Händler von gebrauchten Autos, die ohne den notwendigen Motor verkauft werden, nun befürchten, in Anspruch genommen zu werden, weil der Wagen nicht anspringt? Nicht unbedingt. Der Gesetzgeber hat sich hier für eine Lösung entschieden, welche der obigen zur Gewährleistungsverkürzung ganz ähnlich ist. Das Gesetz sagt: 

„Von den [objektiven Anforderungen] kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

  1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
  2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.“ (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.)

In einfacheren Worten: Setzt der Händler den Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung in Kenntnis über den konkreten Mangel, der von den objektiven Anforderungen abweicht, und vereinbaren beide Parteien diesen Zustand ausdrücklich und gesondert, kann der Verbraucher diesen später nicht bemängeln. Und auch sonst ähnelt die Situation derjenigen, die oben zur Gewährleistungsverkürzung beschrieben wurde. So wäre es hier zum Beispiel nicht ausreichend, den betreffenden Mangel einfach nur als eines unter mehreren Artikelmerkmalen aufzuführen – es braucht schließlich das „eigens in Kenntnis setzen“. Ebenso kann die Zustimmung nicht einfach in den AGB geregelt werden, da es einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung bedarf. Und letztlich ist auch hier die Umsetzung im Shop die eine Sache, und beim Handel auf Marktplätzen eine ganz andere.

Zusammenfassung: Gebrauchtware und Mängelexemplare im Recht ab 1. Januar 2022 

Für Händler von Gebrauchtware und von Mängelexemplaren kommt es mit der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie also zu wichtigen Änderungen. Die künftige Rechtslage verlangt insbesondere technische Anpassungen, will man die Gewährleistungsdauer bei gebrauchten Waren von den regulären zwei auf das, wie bisher zulässige, eine Jahr verkürzen. Ähnlich ist es in dem Fall, dass Mängelexemplare verkauft werden. Zu einer praktisch einfach nutzbaren Umsetzung schweigt sich das Gesetz aus – was jedoch sicherlich auch den unterschiedlichen Situationen geschuldet ist, in denen diese Regelungen eine Rolle spielen können. Lösungsansätze bestehen, womöglich wird die Rechtsprechung in den kommenden Jahren die Lage aber auch noch konkretisieren. 

Wie also sollen die künftigen Anforderungen umgesetzt werden? Mitglieder des Händlerbundes erhalten dazu weitere Informationen und Details in einem rechtlichen Sondernewsletter!

Weitere Informationen und Artikel zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie gibt es hier.

Kommentare  

#3 Dalgos 2022-03-25 06:25
Einfach ein großer großer Witz.
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#2 Julian 2021-12-20 09:52
Freut euch Gebrauchtwarenh ändler und ökologisch orientierte, die auch B-Ware nicht vernichten sondern verkaufen.

Nun wird günstig eingekauft und dann auf perfekter Neuware bestanden.
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#1 gunnar 2021-12-15 14:43
keine ahnung, wer solche gesetze für allgemeine gebrauchtwaren erläßt , oder sich einfallen lassen kann.
viele alte gebrauchte sachen sind nur zum sammeln und nicht zum nutzen geeignet.
wenn jetzt zb einer ein rinderzugeschir r kauft baujahr 1900 oder so.
der kann dann nach 1,5 jahren zb sagen, es hat risse im leder. :-((
durch das alter ist das aber zb völlig normal, genauso wie ein holzwurm im holz.
da kann nichts nachgebessert werden.
aber warscheinlich kann ich mir nun antike deko fürs haus kaufen und dann schnell vor ablauf der frist für das entsprechende 1x nutzen und danach ( geht ja auf jedenfall was kaputt, oder der holzwurm hat neues loch gebohrt ) wieder zur reparatur, oder was neues verlangen, oder den kaufpreis erstattet bekommen.
geile erfindung.
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