Das Internet kann manchmal einem Wald gleichen, den man vor lauter Bäumen nicht sieht. Es existieren schier unzählige Websites und keine Chance, diese zu kennen. Ein Glück gibt es Intermediäre, also Plattformen, die sich sozusagen dazwischenschalten. Das kann eine Suchmaschine sein, eine Vergleichsplattform oder ein Online-Marktplatz. Allen drei Beispielen ist gemein, dass sie eine Vermittlungs- bzw. Wegweiserfunktion wahrnehmen. Im Online-Handel spielen die Marktplätze eine besondere Rolle. Sie kanalisieren Angebot und Nachfrage: Käufer profitieren von der Bündelung der gewünschten Angebote, Verkäufer können von der gesteigerten Nachfrage in Form der zahlreichen Besucher solcher Plattformen profitieren.
Auch aus rechtlicher Sicht nimmt die Bedeutung von Online-Marktplätzen und anderen Plattformen zu, zumindest werden sie zunehmend in die Verantwortung genommen. So liegt der Fall auch bei der Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161), deren Umsetzung am 28. Mai 2022 in Kraft tritt und diverse Änderungen im Verbraucher- und Wettbewerbsrecht vorsieht. Hier sind spezielle Vorschriften für Online-Marktplätze vorgesehen.
Darin sind sich wohl viele Händlerinnen und Händler einig: Über Gedeih und Verderb auf Marktplätzen entscheidet das Ranking, also die Position in den Suchergebnissen, Angebots- oder Verkäuferübersichten. Dabei ist die Situation nicht nur für die Seite der Anbieter erheblich, sondern auch für die Seite der Nachfrager, insbesondere der Verbraucher. Oftmals ist alles andere als klar, auf welcher Basis so ein Ranking überhaupt zustande kommt, und ob etwa eine Bezahlung oder sonstige Einflussnahme eine Rolle gespielt haben könnte. Diesen Aspekt, die Transparenz für Verbraucher auf Online-Marktplätzen, gehen die Omnibus-Richtlinie und deren Umsetzung in Deutschland an.
Hat die Platzierung eines Produkts im Ranking eines Marktplatzes einen kommerziellen Hintergrund, etwa weil der Anbieter dem Marktplatz-Betreiber einen Obulus gezahlt hat, sollte dieser bereits nach jetzigem Recht erkennbar sein, etwa durch eine Kennzeichnung als Anzeige – andernfalls kann es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung handeln.
Künftig muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes Verbraucher zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, aber auch über folgende Punkte informieren:
Marktplatz-Betreiber müssen Verbraucher also über die Kriterien informieren, die wesentlich sind und das Ranking maßgeblich bestimmen. Auch muss die Gewichtung eines solchen Hauptparameters gegenüber anderen Parametern dargelegt werden. Die die Kaufentscheidung von Verbrauchern potenziell stark beeinflussende Position eines Angebots im Ranking soll damit transparenter werden und es ermöglichen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Die Details der Funktionsweise ihrer Rankingsysteme müssen Marktplätze dabei allerdings nicht offenlegen, auch nicht die Algorithmen. Inhaltlich ist diese Pflicht nicht völlig neu – bereits die P2B-Richtlinie (Plattform-to-Business) sieht vergleichbare Regeln vor.
Darüber hinaus müssen die Betreiber von Online-Marktplätzen über folgende Punkte informieren:
Dabei müssen die Betreiber von Marktplätzen auch formelle Anforderungen einhalten: Die Informationen müssen dem Verbraucher vor der Abgabe dessen Vertragserklärung in klarer, verständlicher und einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen zum Ranking müssen Verbrauchern in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Website, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist. Hier genügt es also nicht, die Informationen zum Ranking schlicht in den AGB unterzubringen – wie bislang schon von der P2B-Richtlinie gefordert.
Für die Betreiber ergeben sich damit diverse neue Anforderungen. Verstöße können zu Konsequenzen führen: Neu geschaffen wird ein Bußgeldtatbestand für die Verletzung von Verbraucherinteressen. Hiervon sind bestimmte Fälle von weitverbreiteten Verstößen (mit Unions-Dimension) betroffen, insbesondere die Verstöße gegen die sogenannte Schwarze Liste des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hierzu zählt künftig auch die verdeckte Werbung in Suchergebnissen. Das Bußgeld kann bei einem Jahresumsatz von höher als 1,25 Mio. Euro bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes betragen, grundsätzlich ist ein Maximalbußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro vorgesehen.
Wo Verbrauchern künftig mehr Transparenz entgegengebracht wird, ergeben sich für Online-Händler, die auf Online-Marktplätzen handeln, keine wesentlichen Erleichterungen durch diese Änderungen.
Kommentare
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Antwort der Redaktion
Liebe/r Leser/in,
die Änderungen durch die Omnibus-Richtli nie treten zum 28. Mai 2022 in Kraft. Die Informationen müssen dem Verbraucher vor der Abgabe dessen Vertragserkläru ng in klarer, verständlicher und einer dem benutzten Fernkommunikati onsmittel angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen zum Ranking müssen Verbrauchern in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzer oberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Website, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist – soweit die gesetzliche Vorgabe.
Für Fragen zur Umsetzung im Einzelfall empfehlen wir eine individuelle Beratung.
Beste Grüße
die Redaktion
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