Diese Informationen müssen Arbeitsverträge künftig enthalten
Die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie sieht zahlreiche Veränderungen an Arbeitsverträgen vor, von denen die meisten darauf abzielen, die Informationen detaillierter aufzuschlüsseln. Dadurch soll das Beschäftigungsverhältnis für Arbeitnehmer transparenter und vorhersehbarer gestaltet werden.
Teilweise schreiben Arbeitgeber die neu verlangten Informationen schon heute in ihre Arbeitsverträge. Doch einheitlich geschieht es noch nicht, weswegen das neue Gesetz Abhilfe schaffen soll. Dafür wird vor allem § 2 des Nachweisgesetzes geändert. Diese neuen Informationen müssen ab 1. August in den Verträgen – zusätzlich zu den schon heute notwendigen Angaben – festgehalten werden:
- Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
- Hinweis, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsort frei wählen kann
- Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts
- Vereinbarte Arbeitszeit sowie vereinbarte Ruhepausen und -zeiten
- Vereinbarungen zur Schichtarbeit, wie etwa Schichtsystem, -rhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, sofern vereinbart
- Vergütung von Überstunden
- Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Bei Abrufarbeit nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz:
- Vereinbarungen zur Abrufarbeit, Frist zur Mitteilung der Arbeitszeit im Voraus und Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden
- Informationen zum Versorgungsträger bei betrieblicher Altersversorgung
- Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigungen und Hinweis auf Fristen einer Kündigungsschutzklage
- Allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
- Zahlreiche Informationen bei Tätigkeit außerhalb Deutschlands, die länger als vier Wochen dauert
Probezeiten bei befristeten Stellen müssen verhältnismäßig sein
Zudem wird § 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert. Für befristete Arbeitsverhältnisse sollen künftig Probezeiten vereinbart werden, die im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Genaue Zahlen werden nicht genannt und dürften somit auf Gerichtsentscheidungen ankommen. Sollte ein Gericht feststellen, dass eine vereinbarte Probezeitdauer unverhältnismäßig war, soll diese unwirksam werden. Dann greift die verkürzte Kündigungsfrist nicht, die normalerweise während der Probezeit gilt.
Arbeitgebern drohen Bußgelder bei Nichtbeachtung
Die Änderungen an den Arbeitsverträgen gelten vor allem für neue Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. August starten. Allerdings sollen auch Arbeitnehmer mit alten Arbeitsverträgen das Recht erhalten, vom Arbeitgeber die neuen Pflichtinformationen in schriftlicher Form zu verlangen. Dann muss der Arbeitgeber diese innerhalb von sieben Tagen ab Aufforderungen mitteilen. Sollte der Arbeitgeber dagegen verstoßen, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 2.000 Euro.
Das Gesetz ist bisher im Status eines Regierungsentwurfs und muss noch von Bundestag und Bundesrat angenommen werden, was jedoch nur eine Formalität darstellen dürfte. Die erste Lesung im Bundestag erfolgte bereits Mitte Mai. Am 20. Juni ist eine Sachverständigenanhörung im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales angesetzt. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag sollen dann am 23. Juni geschehen. Danach könnte das Gesetz dann zum 1. August in Kraft treten.
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