Verpackungsverordnung

Österreich: Ausländische Händler benötigen ab 1. Januar 2023 Bevollmächtigten

Veröffentlicht: 25.11.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 25.11.2022
Hände halten offenen Karton

In Österreich tritt zum 1. Januar 2023 eine Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft. Besonders relevant ist diese für Online-Händler mit Sitz in Deutschland, die nach Österreich an private Letztverbraucher handeln: Haben diese keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich, müssen sie einen Bevollmächtigten bestellen, der für ihre Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich ist – diese Pflicht gilt auch für ausländische Online-Händler mit Sitz in anderen EU- oder Drittstaaten. Betroffene Online-Händler müssen sich auf Kosten und Aufwand einstellen, auch da die Bevollmächtigung notariell beglaubigt werden muss. 

Bevollmächtigter für ausländische Händler: In Deutschland Option, in Österreich Pflicht

Das Prinzip der österreichischen Verpackungsregulierung ist in den Grundsätzen das gleiche wie im deutschen Verpackungsgesetz: Wer Verpackungen mit Ware befüllt und an Endverbraucher versendet, erzeugt damit Verpackungsabfälle, für die er als „Hersteller“ die Produktverantwortung trägt. In Deutschland wie in Österreich bedeutet das gleichermaßen die Pflicht zur Lizenzierung dieser Verpackungen. Dadurch wird die ordnungsgemäße Sammlung und Verwertung der Verpackungen sichergestellt. An welche Vorgaben sich Händler und andere Verantwortliche halten müssen, das hängt grundsätzlich davon ab, wo entsprechende Verpackungen bzw. verpackte Waren in Verkehr gebracht werden. Wird etwa an Endverbraucher mit Sitz in Deutschland verkauft, gilt das deutsche Verpackungsgesetz. Wird an Verbraucher mit Sitz in Österreich verkauft, gelten die österreichischen Vorgaben, insbesondere die Verpackungsverordnung (VVO-Österreich). 

Auch das deutsche Verpackungsgesetz sieht für Hersteller die Möglichkeit der Bevollmächtigung vor, wenn diese keine Niederlassung in Deutschland haben. Dieser nimmt dann eine Reihe von Pflichten aus dem VerpackG wahr und gilt selbst als Hersteller. Wo entsprechend Betroffene in Deutschland die Möglichkeit zur Beauftragung eines Bevollmächtigten haben, sehen die österreichischen Vorgaben ab 1. Januar 2023 allerdings eine Pflicht für ausländische Versandhändler vor. Sie können sich nicht mehr selbst für ein duales System in Österreich registrieren.

Was genau sieht die österreichische Verpackungsverordnung vor? 

Laut § 16b VVO-Österreich haben Versandhändler gem. § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Verpackungen, die ab dem 1. Januar 2023 in Österreich in Verkehr gebracht werden, einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen des Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich ist. Dabei kann ein Versandhändler lediglich einen Bevollmächtigten bestellen, nicht mehrere. Diese Bestellung, aber auch Änderungen oder die Beendigung der Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt eine Bevollmächtigung innerhalb eines Quartals weg, muss der Versandhändler dennoch für eine lückenlose Fortsetzung durch einen Bevollmächtigten sorgen. 

Wer kann als Bevollmächtigter für Versandhändler beauftragt werden?

Die österreichische Verpackungsverordnung stellt in § 16b Abs. 2 mehrere Voraussetzungen für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler auf: 

  • Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland, also Österreich.
  • Es muss eine inländische Zustelladresse vorhanden sein, 
  • Der bestellte Bevollmächtigte muss für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften (§ 9 VStG) verantwortlich sein.
  • Die Bestellung erfolgt durch eine [notariell] beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache. Aus ihr muss der Umfang der Bevollmächtigung wie insb. die jeweilige Sammelkategorie hervorgehen, sowie die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Der Bevollmächtigte für ausländische Versandhändler übernimmt laut der VVO-Österreich sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen, die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden. Er tritt also als dessen Vertreter auf. Eine ähnliche Pflicht besteht für Hersteller bzw. Fernabsatzhändler von Einwegkunststoffprodukten, die diese nach Österreich einführen. Auch im B2B-Bereich kann die Bestellung eines Bevollmächtigten gegebenenfalls nötig sein. 

Die Bestellung eines Bevollmächtigten für Versandhändler ist bereits jetzt möglich und muss zum 1. Januar 2023 vorliegen. 

Keine Ausnahme für Kleinmengen: Für deutsche Online-Händler kann es teuer werden

Online-Händler mit Sitz in Deutschland müssen also zum 1. Januar 2023 einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler beauftragen bzw. bestellen, wenn sie Verpackungen in Österreich an private Letztverbraucher vertreiben, also beispielsweise Versandverpackungen für entsprechende Lieferungen nutzen. 

Für die Bestellung eines Bevollmächtigten oder weitere Fragen zur individuellen Umsetzung können sich Betroffene beispielsweise an die deutschen dualen Systeme wenden, die teilweise entsprechende Ableger oder Partner in Österreich haben, welche die Bevollmächtigung anbieten. Auch die Deutsche Handelskammer in Österreich bietet eine entsprechende Leistung an. 

Neben den jährlichen Kosten für die Bevollmächtigung entstehen zudem Kosten für die Bestellung des Bevollmächtigten, insbesondere da die entsprechende Vollmacht notariell beglaubigt sein muss. Hierbei können mit der Bevollmächtigung Kosten im dreistelligen Bereich fällig werden. Das kann speziell Online-Händler, die nur wenig nach Österreich versenden, hart treffen – rütteln die Kosten doch gegebenenfalls stark an der Wirtschaftlichkeit entsprechender Lieferungen. Eine Ausnahme für Kleinstmengen besteht im Hinblick auf die Bevollmächtigung nicht. 

Mehr Informationen erhalten Betroffene etwa bei der Wirtschaftskammer Österreich oder den Anbietern von Lösungen zur Bevollmächtigung. 

Kommentare  

#12 Joerg K. 2023-10-06 10:50
OSS macht die Händler gläsern. Es fällt den jeweiligen EU-Staaten also auf, wenn ein Gewerbetreibend er ins EU-Ausland versendet (Steuern dorthin abführt) und - im Falle Österreich - keinen Bevollmächtigte n gestellt und keine Verpackungslize nz erworben hat. Die Strafen darauf sind hoch.
Die von der EU eingeführte Bürokratie (EU-Verpackungs verordnung) ermöglicht es den einzelnen EU-Staaten fast schon Geld zu drucken.
Zumindest erschwert und behindert die EU-Verpackungsv erordnung den innergemeinscha ftlichen Handel recht stark.
Ein Teil der EU-Staaten besteht auf Verpackungslize nzen, ein anderer Teil nicht. Man fragt sich, was das soll? Warum keine einheitliche Regelung. - Aber das wäre zu einfach für die EU, nicht wahr? Also immer schön kompliziert.
Griechenland z.B. will für eine Verpackungslize nz 1.000 Euro. Auch hier muss eine Eintragung durch einen in Griechenland ansässigen Notar erfolgen und es muss jährlich über einen ebenfalls in Griechenland ansässigen Steuerberater abgerechnet werden. Zuviel Kosten und Bürokratie in Griechenland. Jeder Unternehmer stellt sich die entscheidende Frage: Lohnt sich das überhaupt noch?
Zuviel Kosten und Bürokratie können auch das genaue Gegenteil bewirken - nämlich die Einstellung des Versands in diese/s Länder/Land.
Sobald die Händler zu der Entscheidung gelangt sind, dass es sich nicht mehr lohnt weiterhin in dieses Land zu liefern, fließen weder Steuern in das Land (->OSS) noch werden Verpackungslize nzen dort erworben und auch die Abfallwirtschaf t hat das Nachsehen.
Wir haben den Versand in 12 EU-Staaten zum Anfang des Jahres aufgrund der bürokratischen Hürden und/oder der jeweiligen Lizenzgebühren eingestellt. - U.a. auch nach Österreich. Nach Österreich aber nur wegen des Verantwortliche n, der zwingend seinen Sitz in Österreich haben muss.
Einer unbekannten Person/Firma das Recht einzuräumen für unser Unternehmen rechtlich verbindliche Verträge abzuschließen, stellt für uns eine zu große Einflussnahme auf unser Unternehmen dar und kommt daher nicht in Frage.
Wenn alle es so handhaben würden (was nicht der Fall sein wird), würden (->OSS) keine Steuern mehr nach Österreich abgeführt. Bei den knapp 60.000 Online-Shops in Deutschland wäre das schon eine Hausnummer, damit Österreich sich mal über diesen Unsinn in Bezug auf die Einsetzung eines zwingend in Österreich ansässigen Bevollmächtigte n Gedanken macht.
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#11 Stephan Mair 2023-02-24 11:26
@Christoph: naja, kann ich...muss ich...wenn ich nach Deutschland verkaufen will, MUSS ich, weil selbst kann ich kein Bevollmächtigte r werden.

Diese System sind schon ausgeklügelt, insoferne, dass die Recycling Industrie sich dumm und blöd verdient. Manche glauben halt,d ass es für eine gute Sache ist, wenn für etwaigen Müll 5x Abgaben bezahlt werden.
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#10 Christoph 2023-02-23 00:20
Stephan, Als Ausländischer Händler kannst Du in D einen Bevollmächtigte n benennen ; in Österreich musst Du einen benennen. Das macht schon einen Unterschied.
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#9 Stephan Mair 2023-02-22 09:12
@Christoph: aha, und wenn Deutschland das schon seit Jahren genau so macht ist es ok, richtig? Zu Deiner Info: auch in Deutschland gibt es keine Bagetellgrenze, mein Mindestbeitrag beträgt ca. 400 bis 500, davon fällt fast alles auf den Bevollmächtigten.

Alles klar? Und das Märchen vom freien Warenverkehr solltest Du Dir tunlichst einrexen. Für kleine Händler nie leistbar und stemmbar.

[Anmerkung der Redaktion: Bitte bleiben Sie sachlich.]
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#8 Christoph 2023-02-21 19:41
Die Novelle der österreichische n Verpackungsvero rdnung macht es uns unmöglich, kostendeckend nach Österreich zu versenden. Wir haben in 2022 12 A4 Umschläge aus Papier + ca. 30 Seiten Recyclingpapier sowie etwa 10 Gramm Polybag auf Plastik nach Österreich verschickt. Dieser Verpackungsmüll wurde von uns in Deutschland ordnungsgemäß deklariert und wir haben für das In Verkehr bringen eine Gebühr entrichtet. Ab 2023 kämen auf uns für die Benennung eines Bevollmächtigte n einmalig 200 Euro sowie 60 Euro jährliche Kosten zu. Es gibt keine Bagatellgrenze!

Aus meiner Sicht wird durch die Neuregelung der freie Warenverkehr innerhalb der EU beeinträchtigt. Würden sich alle Länder so wie Österreich verhalten, kämen auf jeden Online Händler 6000 Euro zusätzliche Kosten zu. Und das für Müll der bereits im Herkunftsland lizensiert wurde.
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#7 verwirrt 2023-01-25 15:02
Wenn ein Deutscher Händler einem Österreichische n Händler Ware schickt, der
die dann an Österreiche Endkunden weiterschickt (verkauft)
was hat das der Deutsche Händer zu machen? - Der Österr.Händler zahlt ja in Österreich
die Verpackungsabga ben oder nicht? - da ist der Deutsche Händler doch nicht zu belangen
oder sehe ich das Falsch
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#6 writingmanu 2023-01-17 11:31
Hallo,

ich bekam heute die Info eines Antiquariats eben mit dieser Begründung. Bitter, denn das Buch bekomme ich leider deutschlandweit nur in diesem Geschäft. Nach Deutschland fahren und das Buch abholen als Alternative ... ein Hoch auf unsere EU, denn diese Änderung wird die steigenden Insolvenzen von Unternehmen weiter pushen!
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#5 Stephan Mair 2023-01-09 09:01
Interessant: ich zahle schon seit 3 Jahren an die Deutsche Zentek im Jahr über 1000 € für ein paar Kilo PVC und Karton, da ist es wohl ok, wenn Österreicher in Deutschland bezahlen, für den guten Zweck, versteht sich. Die Entsorgungsgebü hr selbst ist um die 50 €, der Rest ist für "administrative n" Aufwand. Und nun glaubt Ihr Deutschen, dass Ihr benachteiligt seid? Grenzwertig. Ob es bei Euch egal war, da hat auch keiner nachgefragt, weil Deutsche brauchen ja keinen Bevollmächtigten.

Also, vor Posten eines Kommentars: Überlegen. Und ja: es profitieren immer nur die Großen, ist ja klar, die Kleinen braucht man nur zum Steuerzahlen und Draufhauen. Grenzüberschrei tender Verkehr in der EU? Ein Märchen.
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#4 Flow 2023-01-01 22:26
Na dann - das war's, liebe österreichische Kunden sorry
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#3 Walter Wolf 2022-12-21 20:45
OSS war schon ein Tiefschlag für den EU-weiten Handel mit Privatkunden, und jetzt auch noch das ! Traurig, dumm und unverschämt, dass es hier keinerlei Bagatellgrenzen gibt. Das ist eine enorme Geschäftemacher ei, die bei Kleinmengen gar nicht sehr den österreichische n Staat begünstigt, viel mehr aber windigen Geschäftemacher n in die Hände spielt. Ab ca. 130€ ist man dabei, selbst wenn der Versand nach Österreich nur auf geringem Niveau läuft. Das alles begünstigt große Anbieter, die kleinen werden benachteiligt. Eins ist jetzt schon klar: kleine, aber oft sehr wertvolle Shops mit Nischenangebote n werden reihenweise den Versand nach Österreich einstellen. Mich würde mal interessieren, ob es umgekehrt herum auch so ist, also ob sich österreichische Onlineshopbetre iber in Deutschland registrieren müssen.
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