
Durch die Umsetzung der sogenannten DAC 7-Richtlinie in nationales Recht, tritt in Deutschland das Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Plattform-Betreiber dazu, die Daten von Verkäufern an Finanzbehörden weiterzuleiten.
Ebay, Etsy, Airbnb und Co. sind betroffen
Was eine Plattform ist, wird im Gesetz definiert. Eine Plattform ist nach § 3 PStTG jedes auf digitale Technologie beruhendes System, welches Nutzern die Möglichkeit gibt, miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die auf relevante Tätigkeiten gerichtet sind und sofern sie gegen Vergütung erbracht werden. Was eine relevante Tätigkeit ist, sagt § 5 des Gesetzes. Unter anderem geht es hier um den Verkauf von Waren, aber auch die Überlassung von Nutzungsrechten an Fahrzeugen und unbeweglichen Vermögen.
Somit sind nicht nur Plattform-Betreiber von Ebay, Etsy und Co. in der Pflicht, sondern auch Vermittlungsportale von Wohnungen, beispielsweise Airbnb. Die Pflicht gilt für alle Plattform-Betreiber, die ihren Sitz in Deutschland oder in einem EU-Staat haben, oder nach inländischen Recht in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Auch bei einer Betriebsstätte in Deutschland besteht die Pflicht. Die Plattform-Betreiber müssen sich dann nach § 12 des PStTG bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates registrieren.
30 Artikel oder 2000 Euro im Jahr
Mit der neuen Meldepflicht von Plattform-Betreibern müssen nun auch private Verkäufer das Finanzamt fürchten. Denn auch die Daten von Verkäufern, die nicht gewerblich handeln, müssen an das Finanzamt weiter gegeben werden. Allerdings nur dann, wenn dieselbe Plattform im Jahr 30 Mal genutzt wird, also beispielsweise 30 Verkäufe getätigt werden, oder wenn über 2000 Euro mit der Nutzung der Plattform gemacht worden ist. Bei der Steuererklärung des Betroffenen hat das Finanzamt somit die Möglichkeit, ganz genau hinzuschauen.
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Kommentare
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Hallo Dietrich,
da waren wir wohl etwas zu voreilig, entschuldigen Sie bitte das Missverständnis . Gemeldet werden wohl zunächst alle Accounts, ohne dass vorher unterschieden wird zwischen gewerblichen und privaten Händlern.
Neu ist allerdings, dass so auch Daten von privaten (oder vermeintlich) privaten Verkäufern beim Finanzamt landen, da gewerbliche Händler ja ohnehin ihre Einnahmen beim Finanzamt angeben müssen.
Das Finanzamt hat so einfacher die Möglichkeit, scheinprivate Verkäufer aufzuspüren.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Lieber Leser,
die neue Regelung betrifft nur Privatverkäufer.
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo,
bei Amazon ist grundsätzlich nur der Verkauf mit Gewerbeschein gestattet. Ein privater Verkauf ist unseres Wissens nach nicht möglich. Die hier erklärte Regelung zielt aber gerade auf private Verkäufer ab.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ich fände es wirklich sehr interessant und wichtig, wie es sich mit Plattformen verhält die keinen Sitz in der EU haben ?
Bleiben die wirklich von der Vorschrift verschont ?
Hat die EU hat eine großartige Business Opportunity für Platformen aus nicht EU-Ländern geschaffen ?
Mathias
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Antwort der Redaktion
Lieber Mathias,
grundsätzlich sind auch Plattformen mit Sitz außerhalb der EU betroffen, wenn diese ihre Tätigkeit innerhalb der EU ausüben. Welche Voraussetzungen gelten, regelt insb. § 3 des Gesetzes ausführlich.
Beste Grüße
die Redaktion
Oder ist hier alleine Facebook der Betreiber, weil es mit seiner Software die technischen Möglichkeiten bereitstellt?
Letzteres sollte dich vermutlich mit der Definition des Betreibers einhergehen.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Björn,
im Gesetz wird die Plattform als „jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen [...]“. Der Administrator einer Gruppe fällt hier also nicht darunter.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
"Die Pflicht gilt für alle Plattform-Betre iber, die ihren Sitz in Deutschland oder in einem EU-Staat haben, oder nach inländischen Recht in das Handels- oder Genossenschafts register eingetragen sind."
Wird nicht lange dauern, bis der Traffic dann zu Plattformen außerhalb der pflichtschuldig en Regionen wandert; dort entstehen dann einfach deutschsprachig e Unterabteilunge n und gut ist.
wie oft findet man private Verkäufer mit 300 bis 400 Artikel oder mehr.
Oftmals sind es auch sehr hochpreisige Artikel.
Das solchen Leuten der Riegel vorgeschoben werden muss, ist wohl klar.
In den seltensten Fällen, wird wohl das Finanzamt Jemanden ärgern, der nur seine privaten Artikel anbietet - auch wenn er über die 30 Artikel(die er noch mit 1 Euro angeboten hat) kommt.
Das wäre zu viel sinnlose Arbeit.
Ich glaube auch nicht, dass es um diese geht.
Wer hunderte von Artikeln anbietet, weiß was er tut. Der sollte sich in Zukunft zurück nehmen.
Dann haben auch die Kleinunternehme r eine Chance etwas mehr zu verkaufen.
Die Logik ist garnicht so wichtig. Denn die genannten Grenzen sind ja nicht etwa Grenzen, ab denen nun neuerdings etwas zu versteuern wäre oder auch nicht. Es geht ja nur darum, dass das FA nun etwas von diesen Umsätzen erfährt. Wie es diese dann ggf. einordnet ist schon wieder eine ganz anderer Frage, die sicher auch etwas damit zu tun hat, wie die Werte nun genau aussehen und wie sie sich über die Jahre entwickeln und vor allem welche Angaben man dazu gegenüber dem FA gemacht hat.
Sinnvoll ist es aber in jedem Fall, für die Finanzierung des Gemeinwesens, unseres Staates, die ja von allen getragen werden sollte, nicht nur von den ehrlichen, die wenn andere zu wenig zahlen übermäßig belastet werden müssen.
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